Nach wie vor herrscht beim Thema Unterhalt oft Unklarheit darüber, ob ein Anspruch zusteht und wie hoch dieser ist. In vielen Fällen ist diese Frage überhaupt entscheidend, ob sich ein Partner, der sich während der Ehe um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat und daher über kein eigenes Einkommen verfügt, traut, die Scheidung einzureichen.
Grundsätzlich steht ein Unterhaltsanspruch nur dann zu, wenn einer der Ehepartner am Scheitern der Ehe schuld ist (Verschuldensprinzip): Ergeht ein Scheidungsurteil, das einem Partner die alleinige oder überwiegende Schuld zuspricht, kann Unterhalt von diesem verlangt werden. Bei gleicher Schuld oder Scheidung ohne Schuld, kann dennoch aus Billigkeitsgründen ein Unterhalt zuerkannt werden. Allerdings kann Unterhalt in allen Fällen nur dann nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht selbsterhaltungsfähig ist; er seinen Unterhalt also durch eine zumutbare Tätigkeit nicht bestreiten kann.
Zumutbarkeit ist immer dann nicht gegeben, wenn ein Kind unter 6 Jahren oder mehrere Kinder versorgt werden müssen. Handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind ist eine Ganztagsbeschäftigung jedenfalls nicht zumutbar.
Weiters müssen auch etwaige Krankheiten oder die allgemeine Arbeitsmarktlage berücksichtig werden. So wird es für eine ältere Frau, die sich nach der Ausbildung nur dem Haushalt gewidmet hat, schwieriger sein, eine Arbeit zu finden als für eine durchgehend berufstätige Frau.
Bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltsanspruchs wird als Bemessungsgrundlage das Netto-Einkommen des unterhaltsberechtigten Ex-Gatten herangezogen. In weiterer Folge kommt es dann auf die Art der Scheidung an:
Alleinige oder überwiegende Schuld: In diesem Fall muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen „angemessenen“ Unterhalt gewähren, wenn der Ex-Ehegatte nicht selbsterhaltungsfähig ist. „Angemessen“ bedeutet in diesem Zusammenhang ca 33% des monatlichen Nettoeinkommens, wenn die unterhaltsberechtigte Person nicht berufstätig ist. Ist die unterhaltsberechtigte Person selbst berufstätig, werden beide Einkommen zusammengerechnet und 40% des gemeinsamen Einkommens herangezogen werden. Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird dann angerechnet.
Gleiche Schuld der Ehepartner: Sind beide Ehegatten an der Scheidung zu gleichen Teilen Schuld, so besteht entsprechend dem Verschuldensprinzip grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Es kann jedoch demjenigen Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, aus „Billigkeit“ dennoch ein Unterhaltsanspruch von ca. 10-15% des Nettoeinkommens zuerkannt werden.
Scheidung ohne Verschulden: Handelt es sich um eine Scheidung ohne Verschulden, kann auch hier aus Billigkeitsgründen bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt ausgesprochen werden. Die Anspruchshöhe liegt hier zwischen 15 und 33% des Nettoeinkommens.
WICHTIG: Die oben genannten Prozentsätze verringern sich noch um jeweils 4%, wenn der Unterhaltsverpflichtete für Kinder oder eine neue Ehefrau Unterhalt leisten muss.
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus bzw. kann er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, ohne sich selbst in eine schwierige finanzielle Situation zu bringen, ist der Unterhalt nach Billigkeit festzulegen.
Unter bestimmten Umständen kann ein Unterhaltsanspruch einem Ehegatten auch dann zugesprochen werden, wenn dieser die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet hat. Müssen vorschulpflichtige Kinder betreut werden oder handelt es sich um eine Hausfrau, kann auch in diesen Fällen zeitlich befristet ein Unterhalt zugesprochen werden – der sogenannte „§ 68a-Unterhalt“.
Üblicherweise wird der Unterhalt monatlich ausbezahlt. Liegt ein wichtiger Grund vor, – und wird der Unterhaltsverpflichtete nicht übermäßig belastet – kann auch ein einmaliger Betrag verlangt werden.
Heiratet der unterhaltsberechtigte Ex-Partner wieder oder verstirbt, erlischt auch der Unterhaltsanspruch. Des Weiteren ruht der Unterhaltsanspruch, wenn sich der Ex-Partner in einer Lebensgemeinschaft befindet. Dies erfordert jedoch eine Wohnungs- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft – somit das Eingehen einer vertieften Partnerschaft.
Zudem kann der Unterhaltsanspruch erlöschen, wenn es zu schweren Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen kommt oder sonst ein ehrloses oder unsittliches Leben (schwerer Drogenmissbrauch, Prostitution etc.) geführt wird.
Sie möchten sich scheiden lassen oder befinden sich bereits in einem Scheidungsverfahren und möchten Ihre Unterhaltsansprüche durchsetzen bzw. Ansprüche Ihres Exgatten abwehren – ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht oder Familienrecht vertritt Ihre Interessen bestmöglich.
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