Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf Unterhalt bis sie selbsterhaltungsfähig sind. Von Selbsterhaltungsfähigkeit spricht man, wenn der gesamte Lebensbedarf durch ein eigenes Einkommen bestritten werden kann. Bei der Bemessung der Selbsterhaltungsfähigkeit wird auf die Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes abgestellt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist noch nicht gegeben, wenn es eine berufliche Grundausbildung wie z.B. Lehre, Berufsschule, Studium oder Fachhochschule absloviert. Der Abschluss der Pflichtschule oder des Gymnasiums stellt für sich gesehen noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit dar. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern.
Vor Abschluss einer Berufsausbildung geht der Unterhaltsanspruch verloren, wenn das Pflichtschulalter überschritten wurde und die Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht abgeschlossen werden konnte. Die Gründe können vielfältig sein: Abbruch des Studiums, wiederholter und erfolgloser Prüfungsantritt im Studium und Schule, mehrmaliger Wechsel der Ausbildung, Verlust des Lehrplatzes. Besteht noch eine begründete Aussicht auf Abschluss in absehbarer Zeit, geht der Unterhaltsanspruch aber nicht verloren. Wird der Abschluss ernsthaft verfolgt, schadet auch eine geringfügige Überschreitung der durchschnittlichen Ausbildungszeit oder die Wiederholung eines Schuljahres nicht. Ist das Kind aufgrund einer Erkrankung nicht selbsterhaltungsfähig, geht der Unterhaltsanspruch ebenfalls nicht verloren.
Hinsichtlich einer Weiterbildung nach bereits erfolgter Berufsausbildung gegen den Willen des unterhaltspflichtigen Elternteil wird ein strengerer Maßstab angelegt. Strebt das Kind ein Doktoratsstudium oder einen postgradualen Master nach bereits mehrjähriger Berufstätigkeit oder Studium an, muss ein besonderes Interesse und eine besondere Eignung vorliegen. Lässt sich bereits anhand des bisherigen Werdegangs eine besondere Zielstrebigkeit erkennen und können erhöhte Verdienstchancen erwartet werden, ist die Unterhaltspflicht auch für eine qualifizierte Ausbildung zumutbar.
Wenn ein Student das Studienfach wechselt, bedeutet dies zunächst nicht automatisch den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Erfolgt der Wechsel aus gerechtfertigten Gründen und unnötige Verzögerung, beeinträchtigt dies nicht die Zahlungsverpflichtung der Eltern. Ein einmaliger Wechsel des Studiums ist in der Regel unproblematisch.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt mit Abschluss der Berufsausbildung (Lehrabschluss, Universitätsabschluss etc.) ein. Das Kind gilt nun als selbsterhaltungsfähig, auch wenn es – aus eigenem Verschulden – kein ausreichendes Einkommen erzielt. Zwischen Abschluss der Ausbildung und dem Antritt der Arbeitsstelle muss ein ausreichender Zeitraum für die Arbeitssuche eingeräumt werden. Findet das Kind ohne eigenes Verschulden keine Arbeitsstelle, bleibt der Unterhaltsanspruch erhalten. Bei längerer Arbeitslosigkeit muss allerdings auch eine Arbeit unter dem erreichten Ausbildungsniveau angenommen werden.
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