Grundsätzlich haben Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind – dies unabhängig von ihrem Alter. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt nicht bereits mit Volljährigkeit ein, sondern erst wenn das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt. Ist das Einkommen nur gering (Lehrlingsgehalt), wird der Unterhaltsanspruch entsprechend gemindert.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt trifft beide Elternteile gleichermaßen und ist unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Beide Elternteile müssen zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt beitragen. Dies bedeutet, dass sich jeder Elternteil entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten an der Leistung des Unterhalts beteiligen soll. Verdient der Vater doppelt soviel wie die Mutter, muss er auch doppelt so hohe Unterhaltszahlungen leisten. Führt ein Elternteil den Haushalt, in dem das Kind betreut wird, leistet er dadurch sein Beitrag an der Unterhaltsverpflichtung.
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Wohnt das Kind mit beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt, wird die Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und unmittelbare Deckung der Bedürfnisse des Kindes erbracht. Unter diese sogenannten Naturalleistungen fallen bspw. Essen, Kleidung, Freizeitgestaltung und Taschengeld.
Wohnen beide Elternteile nicht in einem gemeinsamen Haushalt – etwa weil sie geschieden sind –, ist jener Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus in Form einer Geldzahlung zu leisten. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage, können auch die Großeltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sein.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes richtet sich nicht nach einem bestimmten Betrag, sondern orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes (Alter, Fähigkeiten etc.) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Entsprechend diesen Grundsätzen haben sich in der gerichtlichen Praxis bestimmte Prozentsätze des Netto-Einkommens entwickelt, die zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden:
Kinder bis 6 Jahre: 16%
Kinder von 6 - 10 Jahren: 18%
Kinder von 10 – 15 Jahren. 20%
Kinder über 15 Jahre: 22%
Treffen den Elternteil weitere Unterhaltsverpflichtungen, vermindern sich die dargestellten Prozentsätze
für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1%,
für jedes weitere Kind über 10 Jahren um 2%,
für eine Ehegattin zwischen 0-3% (abhängig davon, wie viel sie verdient).
Bei sehr niedrigen Einkommen (unter EUR 900) oder sehr vielen Sorgepflichten (mehr als 5) können die Unterhaltsbeiträge reduziert werden. Ein Mindestanspruch auf Unterhalt des Kindes besteht allerdings nicht. Umgekehrt gibt es für den Unterhaltsschuldner auch keine Belastungsgrenze, sodass auch das Existenzminimum unterschritten werden kann. Die tatsächliche Höhe ist durch den Richter im Einzelfall zu bestimmen.
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Verfügen die Eltern über ein außergewöhnlich hohes Einkommen, wird die Unterhaltsverpflichtung entsprechend der Rechtsprechung begrenzt („Playboy“-Obergrenze). Die Grenze liegt bei Kindern unter 10 Jahren beim 2-fachen des Regelbedarfs und bei Kindern über 10 Jahren bei dem 2,5-fachen des Regelbedarfs. Dahinter stehen pädagogische Überlegungen: Das Kind soll in seiner Entwicklung nicht durch einen exzessiven Verbrauch geschädigt werden. Es handelt sich jedoch nur um einen Richtwert, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann.
Von welchen Einkommen werden die Prozentsätze berechnet? Die dargestellten Prozentsätze beziehen sich auf das monatliche Nettoeinkommen. Bei der Bemessung werden auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenentgelt, Sonderzahlungen und Zulagen sowie Invaliditätspension, Arbeitslosenunterstützung, Notstandhilfe und Sozialhilfeleistungen berücksichtigt. Auch Abfertigungen werden hinzugerechnet.
Bei Selbständigen wird in der Regel der Gewinn des letzten Geschäftsjahrs bzw. das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist im Einzelfall nicht ganz einfach. Einen ersten Anhaltspunkt kann der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt bieten. Hier können Sie sich die Unterhaltshöhe anhand einfacher Parameter ganz einfach automatisch ausrechnen lassen. Den Unterhaltsrechner erreichen Sie unter dem folgenden Link.
Auch wenn der Unterhaltsrechner eine erste Orientierung bietet, sollte die exakte Berechnung von einem Spezialisten vorgenommen werden. Wenn Sie gezwungen sind, den Unterhalt gerichtlich einzuklagen oder ungerechtfertigte Unterhaltsforderungen abzuwehren, ist es notwendig, den passenden Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben.
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