Der Unterhalt für ein Kind dient dem gesamten Lebensaufwand eines Kindes und umfasst Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Versorgung, Erziehung und Ausbildung. Daneben sollen auch andere Bedürfnisse wie Hobbys und Freizeitgestaltung durch den Unterhalt abgedeckt werden. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt, wird der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt geleistet und bspw. durch Sachleistungen erbracht. Lebt das Kind mit einem Elternteil nicht in einem gemeinsamen Haushalt, besteht ein Anspruch auf Geldunterhalt gegen den getrennt lebenden Elternteil. Der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil leistet seinen Unterhalt bereits durch die Betreuung.
Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Alters. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit kann bei Aufnahme eines Studiums noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein. Hat das Kind bereits ein eigenes Einkommen und kann dadurch seinen gesamten angemessenen Lebensunterhalt allein bestreiten, besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt. Bei der Angemessenheit der Bedürfnisse sind die Lebensverhältnisse des Kindes aber auch dessen Eltern zu berücksichtigen. Während der Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes gilt das Kind als selbsterhaltungsfähig.
Die Höhe des Unterhalts wird im Einzelfall durch den Richter bestimmt. Zum einen hängt sie von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Hierbei wird das Einkommen der Eltern, bestehendes Vermögen, aber auch Ausbildung und allgemeine Arbeitsmarktlage berücksichtigt. Zum anderen wird der konkrete Bedarf des Kindes (Alter, Fähigkeiten etc.) ermittelt.
Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, desto höher ist der Unterhaltsanspruch. Eine allgemeine Belastbarkeitsgrenze existiert nicht, im Einzelfall kann sogar das nicht pfändbare Existenzminimum unterschritten werden. Dies wird allerdings eher die Ausnahme darstellen. Als allgemeine Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs dient das monatliche Nettoeinkommen, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Das 13. und 14. Monatsgehalt, wie auch Überstunden, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Zur konkreten Berechnung des Unterhalts werden folgende Prozentsätze des Nettoeinkommens von den Gerichten herangezogen:
0 bis 6 Jahre: 16%
6 bis 10 Jahre: 18%
10 bis 15 Jahre: 20%
Ab 15 Jahren: 22%
Sind mehrere Kinder vorhanden, kommt es zu Abzügen von jeweils 1-2 Prozent. Unter dem folgenden Link können Sie den konkreten Unterhaltsanspruch mit Hilfe des Unterhaltsrechners der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt errechnen lassen.
Der Geldunterhalt wird für jeden Monat am Ersten im vorhinein fällig und muss auch an diesem Tag auf dem Konto gutgeschrieben sein. Fällige Unterhaltsraten verjähren innerhalb von 3 Jahren.
Besteht neben dem allgemeinen Unterhalt im Einzelfall ein besonderer Bedarf des Kindes an Unterhalt, spricht man von Sonderbedarf. Dieser Bedarf muss außergewöhnlich und dringlich sein. Dazu gehören bspw. Kosten für medizinische Behandlung (Zahnspange, Brillen, Psychotherapie, Spitalskosten), Anwalts- und Prozesskosten, Ausbildung und Erziehung (Internatskosten, Privatschule, Sprachferien, Nachhilfe). Allerdings muss der Sonderbedarf nur dann vom unterhaltsverpflichteten Elternteil gezahlt werden, wenn der zusätzliche Bedarf nicht vom Unterhalt abgedeckt werden kann und auch von dritter Seite, bspw. der Krankenkasse, nicht übernommen wird.
Unter der Playboygrenze versteht man die durch die Gerichte entwickelte Rechtsprechung zur Begrenzung der Unterhaltspflicht bei sehr hohem Einkommen der Eltern. Das Kind soll keiner pädagogisch schädlichen Überalimentierung ausgesetzt sein. Üblicherweise wird der Unterhaltsanspruch in Fällen von überdurchschnittlichem Einkommen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs beschränkt. Wie allgemein zur Unterhaltspflicht handelt es sich hierbei um einen Richtwert, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Eine allgemeine Obergrenze existiert jedenfalls nicht.
Das Gesetz sieht eine subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern vor. Können beide Elternteile trotz aller Bemühungen nicht für den Kindesunterhalt aufkommen, müssen die Großeltern einspringen für ihre Enkelkinder zahlen. Besteht nur eine teilweise Leistungsfähigkeit müssen die Eltern nur die Differenz begleichen. Ist nur ein Elternteil leistungsunfähig, muss der andere Elternteil für das Kind aufkommen. Die Zahlungsverpflichtung der Großeltern entfällt in diesem Fall. Ist der Elternteil zwar leistungsfähig, ist aber nur die Hereinbringung des Unterhalts schwierig, müssen die Großeltern ebenfalls nicht zahlen.
Erzielt das Kind eigene Einkünfte mindert dies auch den Unterhaltsanspruch. Bei Selbsterhaltungsfähigkeit entfällt der Unterhaltsanspruch zur Gänze. Zu diesen Einkünften zählen neben dem Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis oder der Lehrlingsentschädigung auch andere Geldleistungen wie Trinkgelder oder Einkommen aus Ferialjobs. Auch Einkünfte des Kindes aus Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden von Aktien) oder Mieteinnahmen mindern den Unterhaltsanspruch.
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