Immer wieder werden – besonders ältere – Personen Opfer von unseriösen Firmen: Zuerst wird in einem Brief oder per E-Mail ein Gewinn – etwa eine Geldsumme oder ein Sachpreise versprochen, um die betreffenden Personen zu einer Kaffeefahrt zu locken. Tatsächlich sollen die Opfer dazu gebracht werden, überteuerte Produkte (Reisen, Heizdecken etc.) zu erwerben. Die Preise erhalten die Betroffenen nie oder nicht den versprochenen Wert. In anderen Fällen sollen die vermeintlichen Gewinner Mehrwertnummern anrufen, um in teure Gespräche verwickelt zu werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Gewinnen aus? Besteht ein Anspruch darauf?
Tatsächlich ist in § 5c KSchG ausdrücklich geregelt, dass Gewinnzusagen, die den Eindruck erwecken, man habe einen Preis gewonnen, vom Gewinn versprechenden Unternehmen zu erfüllen sind und auch gerichtlich eingeklagt werden können. Ist daher das Gewinnversprechen eindeutig, kann auf Auszahlung bestanden werden.
Obwohl Ihnen der Gewinn zusteht, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie diesen einklagen. Meist ist es so, dass die betreffenden Firmen, die derartige Gewinnversprechen machen, insolvent sind oder ihren Sitz rasch verlegen und daher schwer auffindbar sind. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn es sich bei den Absendern um reine Postfach-Adressen handelt.
Es empfiehlt sich daher nur dann zu klagen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. In diesem Fall bleiben Sie nicht auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen, wenn Sie den Prozess zwar gewinnen, aber kein Geld von dem Unternehmen erhalten.
Wenn Ihnen die oben beschriebene Situation bekannt vorkommt und Sie bereits derartige Gewinnversprechen erhalten haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Konsumentenschutz kontaktieren und etwaige Ansprüche prüfen lassen. In manchen Fällen lassen sich die Gewinnzusagen erfolgreich einfordern.
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