Wer eine andere Person
einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung,
eines unehrenhaften Verhaltens oder
eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt,
kann mit einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wichtig ist, dass der Vorwurf von zumindest einer dritten Person wahrgenommen wurde.
Wurde die Behauptung in den Medien, über Zeitung, Fernsehen oder Internet verbreitet, kann eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Betreiber von Internetseiten, auf denen die Beleidigungen stattgefunden haben, können bei Rechtsverletzung zur Löschung aufgefordert werden.
Gelingt es dagegen dem Täter zu beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind, kann er nicht verurteilt werden. Zudem kann der Täter auch straffrei ausgehen, wenn viele Gründe dafür sprechen, die Behauptungen für wahr zu halten. Bei Verbreitung falscher Behauptungen über Medien ist diese Rechtfertigung jedoch ausgeschlossen.
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Wer jemand anderen vor zumindest 2 Personen beschimpft, verspottet, körperlich misshandelt oder es androht, kann mit bis zu 3 Monate Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Kann der Täter wegen einer anderen strengeren Bestimmung bestraft werden, so sind die darin angedrohten Strafen auszusprechen. Kommt es bei der Misshandlung zu einer Körperverletzung, so ist der Täter entsprechend dem Strafrahmen bei Körperverletzung zu bestrafen.
Wer jemand anderen wissentlich fälschlicherweise verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben, kann mit bis zu 1 Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine Handlung, die mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist mit 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Wichtig ist bei diesem Delikt, dass der Tät weiß, dass sein Vorwurf falsch ist.
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Neben den strafrechtlichen Folgen für den Täter können Geschädigte auch mittels Unterlassungsklage gegen den Täter zivilrechtlich vorgehen. Ist ein Schaden entstanden, ist auch die Forderung von Schadenersatz möglich. Erfolgt die Beleidigung über die Medien kann zudem eine Gegendarstellung und eine Mitteilung in der Öffentlichkeit über den Ausgang des Strafverfahrens verlangt werden.
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