Überstunden liegen dann vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden oder die wöchentlichen gesetzlichen Normalarbeitszeiten von 40 Stunden überschritten werden. Bei Schichtarbeit oder Gleitzeit spricht man von Überstunden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
Mehrarbeitsstunden sind dagegen jene Stunden, die zwischen der kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden) oder der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit (z.B. 20 Stunden pro Woche) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) liegen. Werden mehr als die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden geleistet, spricht man von Überstunden erst, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wurde.
Sie dürfen Überstunden verweigern, wenn durch die Überstunden die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird oder wichtige Gründe vorliegen, wie Betreuung eines Kleinkindes, Behördentermine oder ein finanzieller Schaden durch die Leistung von Überstunden entsteht (z.B. Einfall eines Konzertbesuchs). Ob Sie die Überstunden verweigern dürfen, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Sie sollten daher unbedingt vorher mit informierten Personen darüber sprechen. Sollten Sie die Überstunden verweigern, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber umgehend informieren.
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Wurden vom Arbeitnehmer Überstunden geleistet, können diese durch Geld, Zeitausgleich oder eine Kombination von beidem abgegolten werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag frei bestimmen, welche Variante angewendet wird. Liegt keine Vereinbarung vor und sind im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten, sind Überstunden mit Geld abzugelten.
Wenn Sie eine Überstunde leisten, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 50%. Wurde Zeitausgleich vereinbart, erhalten Sie für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch eine Mischform vereinbart werden – z.B. für eine Überstunde 1 Stunde Zeitausgleich + Abgeltung von 0,5 Stunden.
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Überstunden ohne Zuschlag abgegolten werden, so sind diese Klauseln rechtswidrig. Der Anspruch auf Überstundenzuschlag besteht weiterhin. Aus Beweisgründen ist es immer zu empfehlen, genaue Aufzeichnungen über die von Ihnen geleisteten Überstunden vorzunehmen.
Arbeitnehmer dürfen bei erhöhtem Arbeitsbedarf 5 Überstunden pro Woche leisten. Zusätzlich dürfen weitere 60 Stunden pro Jahr zu diesen 5 Wochenstunden hinzukommen. Insgesamt sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden pro Woche erlaubt. Insgesamt sind bei 60 zusätzlichen Stunden 12 Wochen mit bis zu 10 Überstunden pro Woche zulässig. Zudem sollte auch immer der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung beachtet werden – in diesen können anderslautende Überstundenregelungen enthalten sein.
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Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenpauschalen vereinbaren. Werden die in der Pauschale abgegoltenen Überstunden aber überschritten, haben Sie dennoch Anspruch auf den Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich. Werden dagegen die in der Überstundenpauschale abgedeckten Überstunden nicht erreicht, darf der Arbeitgeber die Pauschale nicht verkürzen, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
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