Ein faires Strafverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist nicht nur eine Frage der Effizienz, sondern ein fundamentales Grundrecht. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Doch was passiert, wenn sich ein Verfahren über Jahre hinzieht? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt auf, welche Möglichkeiten Betroffene haben.
Das allgemeine Beschleunigungsgebot ist in § 9 StPO normiert („Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist") und entspringt Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser garantiert das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von mehreren Faktoren ab, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelt hat (RIS-Justiz RS0120794):
Dennoch sind der Judikatur des EGMR keine absoluten und verallgemeinerungsfähigen Höchstfristen zu entnehmen. Eine Verfahrensdauer von einem Jahr pro Instanz wird angemessen sein, ab einer Verfahrensdauer von zehn oder mehr Jahren wird in der Regel von einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK ausgegangen (EGMR 25. 10. 2011, 24941/08, Polz/?Österreich, Z 48).
In Österreich ist die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens mit zwei Jahren festgesetzt. Diese kann gerichtlich (mehrmals) um bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl § 108 StPO).
Eine übermäßige Verfahrensdauer muss in jedem Fall, auch bei ungerechtfertigter Verzögerung nur einzelner Verfahrensabschnitte, zu einer spür- und messbaren Strafreduktion führen: Der zentrale Ausgleich für eine überlange Verfahrensdauer erfolgt nämlich im Rahmen der Strafbemessung durch den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. Dieser deckt zwei Fallgruppen ab (RIS-Justiz RS0132858):
Entscheidend dabei ist, dass die Strafmilderung ausdrücklich und messbar sein muss. Eine bloß pauschale Berücksichtigung genügt nicht (RIS-Justiz RS0121600). Das Urteil muss demnach explizit angeben, dass ein Verstoß gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot vorliegt und welche Strafe der Angeklagte erhalten hätte, wenn dieser Milderungsgrund nicht vorgelegen wäre.
Eine Besonderheit besteht bei der Urteilsausfertigung: Eine objektiv beträchtliche Überschreitung der vierwöchigen Frist zur schriftlichen Urteilsausfertigung durch das Gericht (§ 270 Abs 1 StPO), die sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist, bewirkt ebenfalls den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (RIS-Justiz RS0120138).
Bei überlanger Verfahrensdauer stehen mehrerer Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Im Ermittlungsverfahren kann gegen Verletzungen des Beschleunigungsgebots Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) erhoben werden.
Denkbar ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auch ein Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108 StPO). Das Gericht kann auf Antrag des Beschuldigten das Verfahren einstellen, wenn der Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie in Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens die Fortsetzung nicht rechtfertigt (vgl § 108 StPO). Besteht aber auch bei einem verzögerten Verfahren weiterhin ein dringender und gewichtiger Tatverdacht, ist eine Einstellung nicht möglich. Bei einer Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft aber jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum eine Einhaltung der Höchstdauer nicht möglich war.
Zusätzlich möglich ist eine Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung bei der Oberstaatsanwaltschaft (§ 37 StAG).
Der Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) ist der primäre Rechtsbehelf zur Hintanhaltung unangemessener Verfahrensverzögerungen (OGH 11 Os 121/20h). Dazu wird bei Säumigkeit eines Gerichts bei diesem ein Antrag auf Fristsetzung an den übergeordneten Gerichtshof gestellt.
Ansonsten sind Verstöße gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot im Wege einer Strafberufung (§ 283 Abs 1, § 346 StPO) bzw einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 446 Z2, 489 Abs 1 StPO) anfechtbar.
Gegen letztinstanzliche Entscheidungen besteht die Möglichkeit eine Individualbeschwerde an den EGMR zu richten (Art 34 EMRK). Hierzu muss bereits im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren der Umstand der Verfahrensdauer geltend gemacht worden sein und der Instanzenzug ausgeschöpft worden sein.
Eine Antragstellung vor dem EGMR ist nur möglich, nachdem von allen effektiven Rechtsbehelfen, durch die in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Instanzen Gebrauch gemacht wurde. Dazu gehört insbesondere die Einbringung eines Fristsetzungsantrags (OGH 29.02.2012, 15 Os 174/11v).
Stellt der EGMR in einem Urteil eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer fest, kann ein Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO) gestellt werden. Eine solche Verletzung kann nur dann vorliegen, wenn die Verfahrensdauer nicht durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung ausgeglichen wurde (RIS-Justiz RS0121600).
In der aktuellen Entscheidung 13 Os 8/25p vom 19.03.2025 stellte der Oberste Gerichtshof klar:
Das Unterlassen der mildernden Wertung einer überlangen Verfahrensdauer ist KEIN Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, sondern ein Berufungsgrund (Berufung wegen Strafe).
In der Berufungsentscheidung wird nämlich sowohl über die Frage der Gewichtung des Milderungsgrundes (§ 34 Abs 2 StGB), als auch über dessen Vorliegen abgesprochen.
Konsequenzen für die Praxis:
1. Während des laufenden Verfahrens
2. Im Rechtsmittelverfahren
3. Nach rechtskräftigem Urteil
Das Recht auf Verfahrensbeendigung innerhalb angemessener Frist ist ein fundamentales Grundrecht und durch die Strafprozessordnung und die Menschenrechtskonvention geschützt. Kommt es dennoch zu einer überlangen Verfahrensdauer, wird diese durch eine Strafmilderung ausgeglichen (§ 34 Abs 2 StGB).
Die aktuelle Rechtsprechung (OGH 19.03.2025, 13 Os 8/25p) stellt klar: Die Frage der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer ist keine Rechtsfrage im Sinne der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern eine Ermessensfrage der Strafbemessung - und damit Gegenstand der Berufung.Für Betroffene bedeutet dies: Rechtzeitig die richtigen Rechtsbehelfe ergreifen, Verzögerungen dokumentieren und im Rechtsmittelverfahren eine Strafmilderung im Wege der Berufung geltend machen. Eine pauschale Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer genügt nicht - die Strafmilderung muss ausdrücklich, messbar und nachvollziehbar sein.
Für Betroffene bedeutet dies: Rechtzeitig die richtigen Rechtsbehelfe ergreifen, Verzögerungen dokumentieren und im Rechtsmittelverfahren eine Strafmilderung im Wege der Berufung geltend machen. Eine pauschale Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer genügt nicht - die Strafmilderung muss ausdrücklich, messbar und nachvollziehbar sein.
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