Von Teilzeitarbeit spricht man immer dann, wenn die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeitszeit unter 40 Stunden liegt. Sieht der Kollektivvertrag eine geringere Arbeitszeit vor (zB 38,5 Stunden), dann muss dieser Wert unterschritten werden, damit Teilzeitarbeit vorliegt.
Nein. Jede Änderung der Arbeitszeit – also sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung – muss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit von bspw. Mittwoch bis Freitag auf Montag bis Mittwoch verlegen, muss er das ebenfalls mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung allerdings nicht notwendig.
In Ausnahmefällen kann die Lage der Arbeitszeit auch einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Dies allerdings nur dann, wenn dies
Hat sich der Arbeitnehmer den Kindern zu widmen oder Pflegeleistungen zu verrichten, wird eine Verpflichtung zur Mehrarbeit nicht gegeben sein.
Sollen Arbeitnehmer länger als die vereinbarte Arbeitszeit arbeiten, dann handelt es sich um Mehrstunden. Von Überstunden spricht man bei Teilzeitbeschäftigten nur dann, wenn – wie bei Vollzeitbeschäftigten – die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (bzw 38,5 nach Kollektivvertrag) überschritten wird.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur dann zu Mehrstunden verpflichtet, wenn
Sind alle 3 Bedingungen erfüllt, ist der Arbeitnehmer zu Mehrleistungen verpflichtet! Berücksichtigungswürdige Interessen liegen bspw. dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer seinen Kindern oder der Pflege eines Angehörigen widmen oder wichtige behördliche Termine wahrnehmen muss.
WICHTIG: Wurde zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Teilzeitarbeit wegen Mutterschutz bzw. Väterkarenz vereinbart, darf Mehrarbeit vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.
ACHTUNG: Weigert sich ein Arbeitnehmer Mehrstunden zu leisten, ohne das berücksichtigungswürdige Interessen vorliegen, kann dies zu ernsthaften Konsequenzen führen und sogar einen Entlassungsgrund darstellen.
Grundsätzlich können bei Mehrstunden sowohl Bezahlung als auch Zeitausgleich vereinbart werden. Wird Bezahlung vereinbart, erhalten Sie einen Zuschlag von 25%. Wurde Zeitausgleich vereinbart, muss die geleistete Arbeitszeit innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen werden. In diesem Fall haben Sie auch keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Wurde Gleitzeit vereinbart, besteht auch kein Anspruch auf Zuschlag, wenn in der Gleitzeitperiode der Durchschnitt der vereinbarten Arbeitszeit nicht überschritten wird.
Für Teilzeitbeschäftigte ein allzu bekanntes Problem: Wurde mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass man an 3 Tagen in der Woche arbeitet und wird man an einem freien Tag krank, stellt sich die Frage, ob als Ausgleich einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag hat. Die Antwort ist ganz klar: nein. Hier gilt das Ausfallprinzip und der Arbeitnehmer muss am vereinbarten Arbeitstag auch erscheinen. Wichtig ist allerdings, dass die arbeitsfreien Tage im vorhinein klar festgelegt sind. Nachträgliche Verschiebungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind nicht zulässig.
Auch Geringfügig beschäftigte sind Teilzeitbeschäftige. Der wichtige Unterschied besteht darin, dass sie nicht kranken- und pensionsversichert sein müssen. Trotzdem haben Sie wie auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Urlaub , Weihnachtsgeld und Abfertigung. Die obigen Ausführungen zu Arbeitszeiterhöhung, Mehrstunden oder Zuschläge gelten auch für geringfügig beschäftige Arbeitnehmer.
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