Eine Mieterin einer Genossenschaftswohnung klagte ein Winterdienstunternehmen auf 5.580 EUR Schmerzensgeld. Die Genossenschaft hatte das Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt – also der Schneeräumung, Streuung und Eisentfernung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen auf der Liegenschaft. Der vom Unternehmen beauftragte Mitarbeiter streute jedoch nur vor der Liegenschaft, nicht aber auch bei den Hinterausgängen. In diesem Bereich kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich.
Das Erstgericht gab der Mieterin Recht, während das Berufungsgericht die Klage abwies und auf einen Anspruch gegen die Vermieterin verwies. Dieser Ansicht schloss sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) an.
Die Mieterin hat kein eigenes Klagerecht gegen das Winterdienstunternehmen. Der zwischen beklagtem Unternehmen und Genossenschaft abgeschlossene Vertrag ist kein echter Vertrag zugunsten Dritter, sodass die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Genossenschaft gegenüber der Klägerin vorgehen.
Der OGH verweist dazu auf den allgemeinen Grundsatz, dass die Einbeziehung eines Dritten (in diesem Fall des Mieters) in den Schutzbereich eines Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Dritten voraussetzt. Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn die Mieterin einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter – die Genossenschaft – hat.
Auch eine deliktische Haftung des Unternehmens kam nicht in Frage, weil es mangels vertraglicher Beziehung zur Klägerin für seinen Gehilfen nur einzustehen hat, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Davon war nicht auszugehen.
Im Ergebnis kann die Mieterin daher ihr Schmerzensgeld nur bei der Genossenschaft, also der Vermieterin, einklagen, nicht aber beim beauftragten Winterdienstunternehmen.
OGH 30.01.2018, 9 Ob 69/17p
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