Können sich die Ehepartner nicht auf eine einvernehmliche Scheidung einigen, so kann eine Scheidung im streitigen Verfahren vor dem Familienrichter des Bezirksgerichts erwirkt werden.
Ein streitiges Verfahren beginnt damit, dass einer der beiden Ehepartner eine Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht eingebringt. Dabei ist nicht zwingend notwendig, dass diese schriftlich eingebracht wird, sie kann auch während der Amtstage mündlich zu Protokoll gebracht werden. Die Scheidungsklage muss einen Scheidungsantrag, einen Scheidungsgrund und Beweismittel enthalten. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Klage auch mit einer einstweiligen Verfügung verbunden werden, wenn ein Ehepartner keinen Unterhalt zahlt oder er dem anderen Partner das Zusammenleben unerträglich macht.
Wird eine Scheidungsklage eingebracht, setzt der Richter einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Parteien geladen werden. In der ersten Scheidungsverhandlung versucht der Richter eine Versöhnung zu erreichen bzw. weist auf die Möglichkeit einer Mediation hin. Wenn sich die Ehepartner doch noch auf eine einvernehmliche Scheidung einigen können, kann das streitige Scheidungsverfahren jederzeit unterbrochen werden. Ist dies alles nicht möglich, wird das streitige Verfahren durchgeführt und das weitere Prozessprogramm festgelegt.
Das Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Urteils kann ein Rechtsmittel erhoben werden. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig und die Scheidung ist vollzogen.
Im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens wird meist nur die Scheidung an sich erreicht. Damit zusammenhängende Fragen – wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung –, wird, wenn keine Einigung Zustande kommt, in anderen, gesonderten Gerichtsverfahren behandelt.
Wie lange ein streitiges Scheidungsverfahren dauert, kann pauschal schwer gesagt werden. Dies hängt wesentlich von den Parteien und vom entscheidenden Richter ab. Je zerstrittener die Parteien sind und je weniger sich die Parteien auf bestimmte Punkte einigen können, umso länger dauert das Scheidungsverfahren auch erfahrungsgemäß. Ein streitiges Verfahren kann aber durchaus innerhalb von 1 Jahr abgeschlossen werden.
Wenn Sie sich in einem streitigen Scheidungsverfahren scheiden lassen möchten, sind folgende Unterlagen erforderlich:
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Lichtbildausweis
Meldebestätigung
Geburtsurkunden der Kinder
Nachweise über Vermögenswerte (Grundbuchsauszug, Typenschein, Sparbuch, Depotauszug)
Für Scheidungsverfahren ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die beiden Ehepartner ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten oder haben.
Im streitigen Scheidungsverfahren müssen – im Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung – die Prozesskosten (Gerichtsgebühren, Anwaltskosten) immer vom „Verlierer“ des Verfahrens bezahlt werden. Das heißt, dass der unterliegende Ehepartner auch die Gerichts- und Anwaltskosten des obsiegenden Ehepartners zahlen muss. Dies bedeutet aber nicht immer, dass einer der beiden Partner 100% der Kosten tragen muss. Es kann auch zu einer Aufteilung 60:40 kommen. Dies hängt vom Prozesserfolg im einzelnen ab, also wie sehr konnte ein Ehepartner mit seinen Ansprüchen durchdringen. Zunächst muss aber jede Partei ihre eigenen Kosten selber tragen, bis das Urteil vorliegt.
Kann einer der Ehepartner mangels eigenem Einkommens nicht die Anwaltskosten tragen, so kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen – unter anderem zur Abwehr einer Scheidungsklage – dem anderen Ehepartner auftragen, einen Kostenvorschuss für die zu erwartenden Prozesskoten für den anderen Ehepartner zu bezahlen.
Zudem kann bei geringem Einkommen beim zuständigen Gericht Verfahrenshilfe beantragt werden.
Im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens besteht ein relativer Anwaltszwang. Das bedeutet, dass grundsätzlich beide Ehepartner ohne Rechtsanwalt vor Gericht auftreten dürfen. Wird ein Vertreter bestellt, darf dies allerdings nur ein Anwalts ein.
In einem Rechtsmittelverfahren – bei einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Scheidungsurteil – besteht dagegen ein absoluter Anwaltszwang. In diesem Stadium des Verfahrens müssen sich die Parteien also verpflichtend von einem Anwalt vertreten lassen.
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