Streit mit den Nachbarn – wie Sie sich wehren können!

Nicht immer sind Nachbarn beste Freunde. Oft kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen zu jahrlangen Streitigkeiten: Lärmbelästigung, überhängende Pflanzen oder Beschimpfungen. Was Ihre Nachbarn nicht dürfen und wie Sie gegen nervende Nachbarn vorgehen können, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Lärm, Geruch oder Rauch 

Häufigstes Problem im Zusammenleben mit den Nachbarn sind Belästigungen durch zu laute Nachbarn, starke Gerüche oder Rauch – sogenannte Immission. In diesem Fall können Sie mit einer Unterlassungsklage gegen den Nachbarn vorgehen. Wichtiges Kriterium  bei Lärm und Gestank ist, ob das ortsübliche Maß überschritten wird. Sind die Immissionen nicht ortsüblich, also entspricht bspw. der Lärm oder der Gestank nicht den Bedingungen in einem bestimmten Gebiet oder Stadtteil, wird eine Unterlassungsklage erfolgreich sein. Stundenlanges Herumschreien von 12-Jährigen Kindern wird ebenso wenig zu tolerieren sein wie das Spielen von Trompete oder Schlagzeug in einer Wohnung. Das Grillen und Rauchen am Balkon wird man wohl eher akzeptieren müssen, nicht dagegen starke Geruchsbelästigung durch nicht entsorgten Abfall.

Als Nachbarn gelten dabei nicht nur die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern alle, deren Grundstücke sich im Einflussbereich des Grundstücks befinden. So können bei starken Geruchs- und Lärmbelästigungen auch Eigentümer weiter entfernter Grundstücke ihre Rechte geltend machen. 

>>> Lärm durch Nachbarn – Was Sie dagegen tun können!

Beschimpfungen durch Nachbarn

Wenn Ihr Nachbar Sie beleidigt, müssen Sie das nicht auf sich sitzen lassen. Hat Ihr Nachbar Sie in der Öffentlichkeit, also vor anderen Personen, beleidigt oder ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, können Sie die betreffende Person wegen Beleidigung oder übler Nachrede bei der Polizei anzeigen. Hierbei handelt es sich um Straftatbestände, die mit einer Geldstrafe oder Gefängnis bestraft werden können.

Sollte eine Verurteilung wegen Beleidigung oder übler Nachrede nicht möglich sein, können Sie die betreffende Person auch wegen Ehrenkränkung anzeigen. Die Ehrenkränkung ist eine Verwaltungsstrafbestimmung und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die betreffende Person kann zu Geldstrafen und ersatzweise auch zu Gefängnisstrafen verurteilt werden.

Überhängende Äste

Sie stören Äste, Wurzeln oder Pflanzen, die vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück hinüberwachsen? In diesem Fall dürfen Sie die betreffenden Pflanzen abschneiden und entfernen. Die Entfernung der Äste muss jedoch auf eigene Kosten vorgenommen werden. Wenn Sie einen Gärtner mit der Beseitigung beauftragen, dürfen Sie daher die Rechnung nicht dem Nachbar schicken. Wichtig ist, dass das Entfernen der Wurzeln oder Äste schonend vorgenommen wird und die Statik des Baumes nicht gefährdet werden darf. Die Erzwingung der Beseitigung durch eine Klage ist genauso wenig möglich wie eine Unterlassungsklage.

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Schattenwurf durch fremde Pflanzen

Kommt es durch Pflanzen auf dem Nachbargrundstück zu einem übermäßigen Schattenwurf, können Sie sich mit einer Unterlassungsklage zur Weh setzen. Dies aber nur dann, wenn das ortsübliche Maß überschritten und die Benützung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es durch das fehlende Licht zu einer Vermosung oder Versumpfung des Nachbargrundstücks kommt. Der Nachbar ist dann verpflichtet, auf seine eigenen Kosten, eine entsprechende Entfernung vorzunehmen. Allerdings muss vorher eine einvernehmliche Lösung – etwa durch eine Schlichtungsstelle oder einen Mediator – versucht werden.

Aussicht versperrt oder Schattenwurf durch Nachbargebäude

Ihre Aussicht soll durch ein Gebäude auf einem benachbarten Grundstück versperrt werden oder soll einen Schatten werfen? Die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer sehen bestimmte Abstandsvorschriften vor, die vom Bauherren auch berücksichtigt werden müssen. Wenn Sie Einwendungen gegen die Bauhöhe oder Gestaltung des Nachbarhauses vorbringen möchten, können Sie dies in der jeweiligen Bauverhandlung tun.

Zaun zwischen Nachbarn

Steht eine Mauer oder ein Grenzzaun auf beiden Grundstücken, so steht die Grenzeinrichtung im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden Nachbarn. Beide haben zu Ihrer Erhaltung beizutragen und dürfen Sie bis zur Hälfte nutzen. So darf der jeweilige Nachbar bei einer Grenzhecke seine Hälfte auch schneiden und kürzen, wie er das möchte. Steht der Grenzzaun oder die Mauer auf dem Grundstück eines der beiden Nachbarn, so ist nur dieser Eigentümer und muss für die Erhaltung aufkommen.

Rechtsanwalt für Nachbarrecht

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