Streit im Verein

Streit im Verein - Muss ich zur Schlichtungsstelle?

Ob Fußballverein, Kleingartenverein, Kulturverein oder Elternverein im Kindergarten: Österreich gilt als Land der Vereine – kaum ein Land in Europa hat eine höhere Vereinsdichte. Wo Menschen zusammenarbeiten, entstehen irgendwann auch Konflikte. Ein Mitglied fühlt sich zu Unrecht ausgeschlossen, der Vorstand verweigert Einsicht in die Kassabücher, es geht um ausstehende Mitgliedsbeiträge oder um die Auslegung einzelner Statutenbestimmungen. Die erste Reaktion vieler Betroffener: Dann klage ich eben. Aber: So einfach ist das im Vereinsrecht meistens nicht.

Vor einer Klage gegen den eigenen Verein muss zuerst die vereinsinterne Schlichtungsstelle angerufen werden. Das schreibt § 8 Vereinsgesetz (VerG) vor. Bringt das Schlichtungsverfahren innerhalb von sechs Monaten keine Lösung, steht der Weg zum staatlichen Gericht offen – unabhängig davon, wie weit die Schlichtung zu diesem Zeitpunkt gediehen ist.

Was ist die Schlichtungsstelle im Verein?

Die Schlichtungsstelle ist ein in den Vereinsstatuten verpflichtend vorgesehenes neutrales Gremium, das Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen (aktuellen und allenfalls auch ehemaligen) Mitgliedern zunächst vereinsintern klären soll, bevor ein staatliches Gericht angerufen wird. Jeder Verein in Österreich muss eine solche Einrichtung in seinen Statuten festlegen – das ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht.

Der Gedanke dahinter: Vereine und „Vereinsmeier“ sollen die Chance bekommen, Konflikte unter sich zu lösen, bevor die Sache eskaliert. Das spart Zeit und Geld und schont oft auch das gute Klima im Verein.

Wie die Schlichtungsstelle besetzt wird, legen die Statuten fest. Manche Vereine bestellen ein permanentes Gremium für die gesamte Funktionsperiode, andere erst im konkreten Anlassfall. In jedem Fall müssen die Mitglieder unbefangen sein und beide Streitparteien müssen Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Wann muss ich als Vereinsmitglied zur Schlichtungsstelle?

Nicht jede Unstimmigkeit fällt darunter, aber die allermeisten Streitigkeiten mit Vereinsbezug. Die Grundregel: Sobald der Streit seinen Ursprung in der Mitgliedschaft hat, muss er zuerst vor die Schlichtungsstelle.

Das betrifft zum Beispiel:

Dabei wird grob zwischen zwei Arten von Streitigkeiten unterschieden: Bei privatrechtlichen Ansprüchen, etwa Schadenersatz oder einer Beschlussanfechtung, ist die Schlichtungsstelle nur vorgeschaltet – nach Fristablauf steht ohnehin der Weg zum Gericht offen. Bei sogenannten reinen Vereinsstreitigkeiten dagegen, die ihrem Wesen nach gar nicht in die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts fallen, etwa die Frage, wer bei einem Turnier auf welchem Platz spielen darf, entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig, sofern die Statuten keinen weiteren Instanzenzug vorsehen.

Nicht erfasst sind dagegen Streitigkeiten, die rein zufällig zwischen zwei Mitgliedern entstehen, aber nichts mit dem Verein zu tun haben – etwa ein Verkehrsunfall zwischen zwei Vereinskollegen. Der Verkehrsunfall hätte jederzeit passieren können, die Vereinsmitgliedschaft der Unfallgegner ist eher dem Zufall geschuldet.

Was passiert, wenn die Schlichtung nichts bringt?

Der Weg zum Gericht bleibt offen, man muss nur zuerst den vereinsinternen Weg versucht haben. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab der schriftlichen Anrufung der Schlichtungsstelle keine Lösung zustande, darf man sich direkt an das zuständige Gericht wenden. Diese Frist kann der Verein nicht in seinen Statuten verlängern oder verkürzen.

Damit die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt, muss die Schlichtungsstelle ordnungsgemäß angerufen werden – am besten schriftlich, mit Nachweis über Zeitpunkt und Inhalt der Anrufung. Während das Schlichtungsverfahren läuft, steht zudem die Verjährung von Ansprüchen still. Wer den vorgeschriebenen Weg einhält, verliert also keine Rechte.

In Ausnahmefällen darf man die Schlichtungsstelle sogar überspringen, etwa wenn sie ohne jede Grundlage einen Kostenvorschuss verlangt, wenn das Verfahren offensichtlich unfair abläuft oder wenn ein Beschluss ohnehin nicht mehr rückgängig zu machen ist. Bei drohendem, nicht wiedergutzumachendem Schaden – etwa einer kurzfristigen Wettkampfsperre – kann sofort ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht gestellt werden.

Und was ist ein Vereinsschiedsgericht?

Viele Vereinsstatuten sprechen von einem „Schiedsgericht", meinen aber inhaltlich fast immer die gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsstelle, deren Ergebnisse, anders als bei einem echten Schiedsgericht, rechtlich nicht bindend sind. Die Schlichtungseinrichtung kann einen Einigungsvorschlag erarbeiten, aber keine exekutierbare Entscheidung fällen.

Ein echtes Schiedsgericht hingegen kann Rechtsstreitigkeiten endgültig entscheiden; seine Schiedssprüche können auch vollstreckt werden. Dafür muss von den Schiedsparteien aber ein schriftlicher Schiedsvertrag, der bestimmten Formvorschriften genügt, abgeschlossen werden. In Vereinsstatuten enthaltene „Schiedsklauseln“ entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben typischerweise nicht.

Praxisbeispiel: Vereinsausschluss

Ein Vereinsmitglied wird vom Vorstand ausgeschlossen, weil es angeblich gegen die Statuten verstoßen hat. Statt sofort zu klagen, muss das Mitglied zuerst die Schlichtungsstelle des Vereins anrufen. Reagiert der Verein nicht oder verweigert die Mitwirkung, steht der Gerichtsweg offen. Zieht sich das Verfahren über sechs Monate hin, ohne dass eine Lösung gefunden wird, kann das ausgeschlossene Mitglied ebenfalls zum Gericht gehen – unabhängig vom Stand der Schlichtung. Entscheidend ist dabei, den Zeitpunkt der Anrufung genau zu dokumentieren, da er die Sechsmonatsfrist auslöst.

Fazit

Wer mit seinem Verein oder anderen Vereinsmitgliedern im Streit liegt, kann nicht einfach die staatlichen Gerichte bemühen, sondern muss zuerst den vereinsinternen Weg über die Schlichtungsstelle beschreiten. Das ist regelmäßig kein bürokratisches Hindernis, sondern oft die schnellere und günstigere Lösung, die bestenfalls auch ein friedliches Zusammenleben im Verein fördert. Die Schlichtungseinrichtung soll, wie der Name es bereits nahelegt, Konflikte schlichten, nicht entscheiden. Gelingt das nicht oder dauert das Schlichtungsverfahren bereits mindestens sechs Monate an, steht der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.

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Anwaltsprofil

Mag. Dorian SCHMELZ

Mag. Dorian SCHMELZ

Schmelz Rechtsanwälte OG
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