Bei einer Stillen Gesellschaft beteiligt sich ein oder mehrere stille Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person durch Leistung einer Einlage für eine Gewinnbeteiligung. Der stille Gesellschafter als auch der Vermögensinhaber können natürliche Personen, aber auch Personengesellschaften (OG, KG) oder juristische Personen (GmbH, AG) sein.
Die stille Gesellschaft selbst – anders als Personengesellschaften und GmbHs – besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher auch keine Rechte und Pflichten erwerben (z.B. eine Immobilie erwerben) und auch nicht vor Gericht klagen oder verklagt werden. Auch ein Eintrag ins Grundbuch oder Firmenbuch ist nicht möglich. Rechtsträger sind allein die Gesellschafter – sie können Rechte erwerben und nach außen tätig werden.
Die Gründung einer Stillen Gesellschaft erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. Besondere Formvorschriften gibt es keine. Natürlich empfiehlt es sich, den Vertrag schriftlich abzuschließen.
Verbindlichkeiten, die durch Verpflichtungen des Vermögensinhabers entstehen, betreffen nur diesen, nicht aber den stillen Gesellschafter. Er haftet nicht für Schulden des Unternehmens.
Die Stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und tritt nicht nach außen in Erscheinung (reine Innengesellschaft). Sie kann keine Firma führen und auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Vertretungsbefugt ist allein der Unternehmensinhaber, der die Geschäfte im eigenem Namen abschließt.
Da die Stille Gesellschaft nicht nach außen auftritt, benötigt sie auch keine Gewerbeberechtigung. Der Unternehmensinhaber muss jedoch für die Ausübung eines Gewerbes über eine entsprechende Berechtigung verfügen.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Gewinn zu ermitteln und der stille Gesellschafter erhält seinen Anteil am Gewinn. Er ist nicht verpflichtet, bereits erhalte Gewinnauszahlungen wegen eventuellen Verlusten in späteren Jahren zurückzuzahlen.
Die Stille Gesellschaft ist nicht rechnungslegungspflichtig. Die Einkünfte aus der Beteiligung muss der stille Gesellschafter nach dem Einkommenssteuergesetz versteuern. Die Gesellschaft selbst muss keine Einkünfte versteuern. Auch muss sie selbst keine Umsatzsteuer abführen.
Sie haben eine rechtliche Frage zur Gesellschaftsgründung, OG, GmbH oder Stillen Gesellschaft? Ein kompetenter Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht berät Sie. Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an Gesellschaftsrecht-Anwälten. Informieren Sie sich über Bewertungen anderer User.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Dr. Oliver Völkel LL.M. im Interview: Rechtliche Aspekte von Gruppenpraxen
Ein-Personen-GmbH: Vereinfachte Gründung seit 1.1.2018 möglich
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Christian Hafner: Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH
Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer GmbH nach Österreich – was muss beachtet werden?
GmbH & gründungsprivilegierte GmbH – Was sind die Unterschiede?
Share on Social Media