Wer sich in Österreich selbstständig macht, muss zunächst investieren. Abhängig von der Geschäftsidee werden neben der Büroausstattung, Firmenwagen, Maschinen und Materialien benötigt, um mit der Produktion von Gütern oder der Generierung von Dienstleistungen zu starten. Hinzu kommen laufende Kosten für Mitarbeiter, Fortbildungen oder Geschäftsreisen. Wenn sich das Geschäft dann endlich auszahlt und die Umsätze steigen, kommen hohe Steuerbeträge hinzu, die Kleinunternehmer und EPUs ans Finanzamt überweisen müssen. Es ist verständlich, dass Sie als Selbstständiger nach Möglichkeiten suchen, die Steuerlast zu senken. Die gute Nachricht lautet: Durch geschickte Anwendung der Steuerspartipps können Sie tatsächlich bares Geld sparen.
Der Gewinnfreibetrag für Selbstständige ist das Pendant zur niedrigen Besteuerung des 13. Und 14. Gehalts von Arbeitnehmern, die von der sogenannten Sechstel-Regelung profitieren. Der Gewinnfreibetrag (auch Investitionsfreibetrag genannt) wurde im Jahr 2010 eingeführt, um Selbstständige zu entlasten. Dabei reduziert sich die Steuerlast, wenn der Gewinn für eine Investition verwendet wird. Der Gewinnbetrag wird gemäß § 10 EstG 1988 in Höhe der Investitionssumme vom zu versteuernden Gewinn abgezogen und darf insgesamt nicht höher sein als maximal 13 Prozent des Gewinns. Im österreichischen Steuerrecht ist dabei eine Staffelung vorgesehen. 13 Prozent sind als Gewinnfreibetrag anrechenbar, wenn der Gewinn höchstens 175.000 Euro beträgt. Bei Gewinnen zwischen 175.001 und 350.000 Euro sinkt der Gewinnfreibetrag auf sieben Prozent und bei noch höheren Gewinnen dürfen nur noch 4,5 Prozent als Investitionsfreibetrag angerechnet werden. Für Gewinne über 580.000 Euro können keine weiteren Freibeträge geltend gemacht werden. Die Gewinnfreibeträge der verschiedenen Stufen summieren sich jeweils und können somit insgesamt 45.350 Euro betragen.
Es gibt allerdings Einschränkungen bei der Verwendung. Der Freibetrag darf nicht für Autos, andere Fahrzeuge, Gebäude oder geringwertige sowie gebrauchte Güter verwendet werden. Um Kleinunternehmer zu entlasten, die keine Möglichkeit haben, steuermindernde Investitionen zu tätigen, ist bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro der Grundfreibetrag von 13 Prozent des Gewinns auch ohne Nachweis einer Investition abzugsfähig.
Bei der Steuerreform 2016 wurde die Anzahl der Steuerklassen von vier auf sieben erhöht. Daraus ergeben sich mehr Gestaltungsoptionen. Oft ist es rentabel, den Umsatz in einem Jahr einzuschränken, sodass man in eine günstigere Einstufung fällt. Die Differenz zwischen Steuerklasse zwei und vier beträgt 17 Prozent.
Es lohnt sich ganz besonders, zum Ende des Jahres geringwertige Wirtschaftsgüter zu kaufen, die direkt abgeschrieben werden und den Gewinn reduzieren. Sie benötigen ein teureres Wirtschaftsgut? In diesem Fall können Sie immerhin 50 Prozent der jährlichen Abschreibung steuermindernd verbuchen. Ihr Steuerberater wird Sie informieren, ob es sogar möglich ist, dadurch in eine niedrigere Steuerklasse zu rutschen.
Die Steuerlast bemisst sich unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter. Sie können in angemessener Höhe Vorauszahlungen für das erste Quartal geltend machen und damit den Gewinn im laufenden Geschäftsjahr reduzieren.
Es ist möglich, mit Kunden einen Zahlungsaufschub für Rechnungen zu vereinbaren oder die Rechnungen vor dem Zahlungsziel zu begleichen. Des Weiteren können Sie mit einer Vorauszahlung für spätere Bestellungen den Gewinn in einer Periode mindern oder mit Ihren Zulieferern und Dienstleistern grundsätzlich flexible Zahlungszeile vereinbaren. Ziel ist dabei immer die Entlastung besonders einnahmestarker Perioden.
Betriebsausgaben sind grundsätzliche gewinnmindernd absetzbar. Das betrifft die Abschreibung für den Firmenwagen, die Benzinkosten, die Kfz-Versicherung und etwaige Reparaturen. Gleiches gilt für Fahrt- und Reisekosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und für notwendige Arbeitsmittel wie Laptops, Druckerpatronen oder Fachliteratur. Darüber hinaus lohnt sich Fortbildung doppelt, denn auch diese Kosten werden steuermindernd angerechnet.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media