Steuern sparen als Arbeitnehmer in Österreich

Viele Arbeitnehmer empfinden die Steuerlast in Österreich als zu hoch. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, legal Steuern zu sparen. Im folgenden Beitrag wird erläutert, welche Kosten Sie steuermindernd geltend machen können und was Sie beim jährlichen Lohnsteuerausgleich beachten sollten.

25.11.2021 | Steuerrecht Seite drucken

Wie können Arbeitnehmer die Steuerbelastung senken?

Es ist möglich, als Arbeitnehmer ganz legal Lohnsteuern einzusparen, sogar wenn Sie gar keine Lohsteuer zahlen. Wer so wenig verdient oder eine so niedrige Pension erhält, dass keine Steuern fällig werden, gleichzeitig jedoch Sozialversicherungsbeiträge leisten muss, kann sich die Beiträge als Negativsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Auf diese Weise werden beispielsweise Lehrlinge, Praktikanten, aber auch Ferienjobber oder Teilzeitbeschäftigte und Pensionisten entlastet. Des Weiteren können Alleinverdiener oder Alleinerziehende, die den jeweiligen Absetzbetrag nicht ausnutzen, weil die jährliche Steuerlast unter diesem Betrag liegt, ebenfalls eine Negativsteuer einfordern.

Führen Sie den Lohnsteuerausgleich durch

Voraussetzung, um Lohnsteuern zu sparen, ist die Durchführung des jährlichen Lohnsteuerausgleichs. Dabei können Sie verschiedene Ausgaben geltend machen, die das Einkommen nachträglich reduzieren, somit zu einer Neuberechnung der Lohnsteuer führen und Ihnen eine Rückerstattung bescheren. Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie jedes Jahr bares Geld verlieren, weil sie den vermeintlichen Aufwand des Lohnsteuerausgleichs scheuen.

Setzen Sie Ihre Werbungskosten ab

Als Werbungskosten werden alle Kosten bezeichnet, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Sammeln Sie alle entsprechenden Quittungen für Fachliteratur, Weiterbildungskurse, Berufskleidung und andere Ausgaben, die berufsbedingt anfallen. In Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Steuersatz erhalten Sie pro 100 Euro Werbungskosten zwischen 36,50 und 50 Euro Lohnsteuern zurückerstattet.

Beteiligen Sie das Finanzamt an Sonderausgaben

Das Finanzamt erkennt eine Reihe von Sonderausgaben steuermindernd an. Dazu gehören die Kosten für einen privaten Steuerberater. Außerdem können Sie ein Viertel der Kosten für freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen oder Kosten für die Beschaffung und Sanierung von Wohnraum geltend machen. Insgesamt dürfen Sie jährlich dafür bis zu maximal 2.920 Euro abziehen.

Weitere außerordentliche Belastungen, für die es steuerliche Vergünstigungen gibt, sind beispielsweise Kosten für medizinische Behandlungen, für die Pflege von Angehörigen, für ein Begräbnis oder für einen Kuraufenthalt. Aber auch Kosten, die aufgrund einer Adoption oder einer künstlichen Befruchtung entstehen, reduzieren Ihre Steuerlast.

Denken Sie an Kirchenbeiträge und Spenden

Spenden und Beiträge für die Kirche sind in Österreich absetzbar, wenn diese Ausgaben den Höchstbetrag von zehn Prozent der Einkünfte nicht überschreiten. Höhere Spenden werden nicht berücksichtigt.

Pendlerpauschale spart Steuern

Wenn Sie mindestens zwei Kilometer von Ihrem Arbeitsort entfernt wohnen und zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt, kann dies mit 31 Euro pro Monat honoriert werden. Die Pendlerpauschale steigt bei Arbeitswegen von mehr als 20 bis zu 40 Kilometer auf 123 Euro und wer mehr als 60 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt wohnt, kann sogar 306 Euro pro Monat und somit 3.672 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen. Sie können die Pauschale als Steuerfreibetrag eintragen lassen und damit die monatlichen Lohnsteuerzahlungen reduzieren.

Welche Steuervorteile genießen Familien in Österreich?

Wer für ein Kind Unterhalt oder Familienbeihilfe bekommt, kann zusätzlich einen Familienbonus beantragen. Dieser Bonus wird als Absatzbetrag steuerreduzierend verrechnet und pro Kind berechnet. Des Weiteren lassen sich Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht in Ihrem Haushalt leben, von der Steuer absetzen. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzungsbetrag pro Monat 29,40 Euro, für das zweite Kind 43,80 Euro und für das dritte Kind 58,40 Euro.

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