Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs 4 S 1 EStG). Nicht unter die steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben fallen hingegen Ausgaben, die explizit dem Abzugsverbot des § 20 EStG und § 12 KStG unterliegen. Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, fallen etwa unter dieses Abzugsverbot (§ 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 KStG). Ein Abzugsverbot besteht auch für Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – der sogenannten Diversion – (§ 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG und § 12 Abs 1 Z 4 lit e KStG). Ausdrücklich unter das Abzugsverbot fallen sohin zwar Strafen und Geldbußen, nicht aber Strafverteidigungskosten.
Da Strafverteidigungskosten nicht explizit unter das Abzugsverbot fallen, stellt sich die Frage, wie die Kosten der Strafverteidigung steuerlich einzuordnen sind. Verteidigungs- und Prozesskosten sind jedenfalls dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet oder wegen eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung oder Tod) eingestellt wird.
Kommt es aber zu keinem Freispruch oder einer Einstellung, stellt sich aufgrund des engen Zusammenhanges zum Abzugsverbot von Strafen und Geldbußen die Frage, ob auch Strafverteidigungskosten davon umfasst sind. Nach der Rechtsprechung können Kosten der Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren durchaus abzugsfähig sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Wann eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nach dem jeweiligen Delikt zu beurteilen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.03.2018 (VwGH 22.03.2018, Ro 2017/15/0001) die aus einem EU-Kartellverfahren entstandenen Strafverteidigerkosten sowie die darauf entfallende Vorsteuer als steuerlich abzugsfähig beurteilt. Der VwGH führte aus, dass die Versagung der Qualifikation von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben nicht damit begründet werden kann, den Strafzweck dadurch (teilweise) zu vereiteln.
Kosten eines Strafverfahrens können laut VwGH aber nur dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn die für die Verteidigungskosten ursächliche (strafbare) Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall war bei einer Körperschaft ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Tat (Preisabsprachen mit anderen Herstellern) und dem Betrieb gegeben. Die (rechtswidrige) Preisabsprache erklärt sich aus der betrieblichen Tätigkeit, weshalb der betriebliche Zusammenhang dadurch nicht durchbrochen wird. Auch laut der geltenden Fassung der Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1621 EStR) sind Kosten eines Strafverfahrens abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung. Weiterhin nicht abzugsfähig ist allerdings die verhängte Strafe.
Wann eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nach dem jeweiligen Delikt zu beurteilen. Während Korruption zum Vorteil des Betriebes und damit im betrieblichen Interesse liegen kann, liegt etwa bei der Untreue wohl keine Abzugsfähigkeit vor, da das Unternehmen in der Regel das Opfer der Straftat ist.
Verteidigungskosten aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens wegen (schweren gewerbsmäßigen) Betrugs können ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erklärbar sein. Sofern die Täuschung des Unternehmers auf Umsatz- und Gewinnmaximierung abzielt, sollte ein ausschließliches betriebliches Interesse abgeleitet werden können. Die mit der Verteidigung gegen einen derartigen Betrugsvorwurf erwachsenden Rechtsanwaltskosten wären in diesem Fall durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erklärbar.
Im Fall von Korruption (Schmiergeldzahlungen zum Vorteil des Betriebs) könnte auch von einem betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Bezahlt ein Steuerpflichtiger etwa dem Leiter der Einkaufsabteilung eines Großhändlers einen Geldbetrag, damit dieser seine Produkte anstelle von kostengünstigeren Konkurrenzprodukten erwirbt, zielt diese Handlung auf Umsatz- und Gewinnmaximierung des Betriebs ab. Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung könnten daher in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen stehen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Verteidigungskosten kann im Einzelfall vorliegen.
Bei einem Verhalten eines geschäftsführenden Organs einer Körperschaft, welches der Körperschaft einen Vermögensschaden zufügt, wird wohl kaum ein betriebliches Interesse vorliegen können. Untreue und Veruntreuung erfolgt in (meist) persönlicher Bereicherungsabsicht des jeweiligen Organs zum Nachteil der Körperschaft. Die Strafverteidigerkosten kommen ausschließlich dem Leitungsorgan zugute – eine Abzugsfähigkeit wird wohl zu verneinen sein. Gleiches sollte für den Tatbestand der betrügerischen Krida (Gläubigerbeeinträchtigung) gelten.
Im Bereich des Finanzstrafrechts besteht die Möglichkeit, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige ein drohendes Finanzstrafverfahren abzuwenden. Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 29 FinStrG stellt eine Selbstanzeige einen Strafaufhebungsgrund dar. Mit der Erstellung einer Selbstanzeige sind Kosten für die Steuerberatung verbunden. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Steuerberatungskosten für die Selbstanzeige abzugsfähig sind.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG können Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Wird eine strafbare Handlung im ausschließlich betrieblichen Interesse getätigt, dürfen die daraus resultierenden Strafverteidigerkosten steuerlich abgesetzt werden. War hierfür früher noch ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens nötig, ist dies nach herrschender Rechtsprechung und der geltenden Fassung der EStR nicht mehr notwendig. Ob die strafbare Handlung nun wirklich im ausschließlich betrieblichen Interesse getätigt wurde, muss im konkreten Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Steuerberatungskosten für einen Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG sollten jedenfalls steuerlich abzugsfähig sein
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