Das Finanzstrafrecht kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafen (§ 15 FinStrG), Geldstrafen (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). Im Finanzstrafverfahren werden am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag. Das ist die Summe aller Abgaben, um den die Steuer verkürzt worden ist. Der strafbestimmende Wertbetrag ist ausschlaggebend für die Zuständigkeit (Gericht oder Finanzstrafbehörde) sowie die Höhe der Geld-, Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen.
Bevor man sich der Frage der konkreten Höhe einer Strafe bei Steuerhinterziehung widmet, ist zunächst zu klären, welche Behörde zuständig ist. Je nach Deliktsart und Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist die Finanzstrafbehörde oder das Gericht zuständig (vgl zur Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit § 53 FinStrG). Im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit ist weiters zu unterscheiden, ob ein Einzelbeamter oder der Spruchsenat (bestehend aus 3 Mitgliedern) mit der Sache betraut ist. Gem § 58 Abs 2 lit a FinStrG ist der Spruchsenat bei einem strafbestimmenden Wertbetrag über EUR 33.000,00 (bzw über EUR 10.000,00 bei Zollvergehen nach §§ 35 und 37 Abs 1 FinStrG) zuständig. Sofern diese Grenze wertmäßig nicht überschritten wird, kann die Befassung eines Spruchsenates gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG auch vom Beschuldigten beantragt werden.
Das Gericht ist gem § 53 Abs 1 FinStrG für vorsätzlich begangene Delikte mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 100.000,00 zuständig (bzw über EUR 50.000,00 bei Zollvergehen nach §§ 35 und 37 Abs 1 FinStrG).
Die „klassische“ vorsätzliche Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Abgabenbetrages geahndet. Bei gravierenderen Sachverhalten darf vom Gericht neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verhängt werden (§ 33 Abs 5 FinStrG). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren darf die vom Spruchsenat zu verhängende Freiheitsstrafe maximal drei Monate betragen (§ 15 Abs 3 FinStrG).
Auch bei Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG), vorsätzlicher Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs 2 und Abs 3 FinStrG) und Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 FinStrG) droht eine Geldstrafe bis zum Doppelten des verkürzten Abgabenbetrages. Zudem dürfen auch hier die im Absatz zuvor erwähnten Freiheitsstrafen verhängt werden.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen droht in den zuvor genannten Fällen zudem der Verfall (§ 17 FinStrG). Darunter versteht man die behördliche Abnahme von Gegenständen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen. Der Verfall umfasst auch Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen (§ 33 Abs 6 FinStrG). So kann das Zollamt Österreich zB einen PKW, der zum Schmuggel von Waren verwendet worden ist, als verfallen erklären.
Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe von bis zum Einfachen des hinterzogenen Betrages geahndet (§ 34 Abs 3 FinStrG). Selbige Geldstrafe gilt für Verzollungsumgehen und die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben (§ 36 FinStrG) sowie die grob fahrlässige Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 3 FinStrG).
Freiheitsstrafen sind bei grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen hingegen nicht vorgesehen.
Der Abgabenbetrug (zB Begehung einer Abgabenhinterziehung unter Verwendung einer gefälschten Rechnung) ist gem § 39 Abs 3 lit a FinStrG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 1,5 Mio verhängt werden.
Bei Vorliegen eines strafbestimmenden Wertbetrages über EUR 500.000,00 ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu verhängen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 2,5 Mio verhängt werden (§ 39 Abs 3 lit b FinStrG).
Ebenso sind beim Abgabenbetrug die Bestimmungen des Verfalls (§ 17 FinStrG) anzuwenden.
Finanzordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich weniger schwerwiegende Vergehen. Es drohen jedoch auch hier empfindliche Strafen. Das Höchstmaß der Geldstrafe darf die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten/abgeführten Betrages nicht übersteigen (§ 49 FinStrG). Sachverhalte, die keinen Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllen, werden mit einer Geldstrafe von bis zu
EUR 5.000,00 geahndet (§ 50 und § 51 FinStrG).
Die Strafschärfung bei Rückfall (§ 41 FinStrG) ermöglicht die Überschreitung der angedrohten Geld- bzw Freiheitsstrafen bei Wiederholungstätern. So kann bei bereits zweifach vorliegender Verurteilung wegen §§ 33, 35 oder 37 Abs 1 FinStrG und bei neuerlichem Vorliegen eines solchen Vergehens das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bzw bei Finanzvergehen, die in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallen, die angedrohte Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
Rückfallsverjährung: Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 41 Abs 2 FinStrG).
Ebenso gibt es bei Delikten iZm Monopolrechten und Monopolhehlerei eine Strafschärfung bei Rückfall (§ 47 FinStrG).
Eine bandenmäßige Begehung oder Handlung unter Gewaltanwendung wiegt besonders schwer und wird strenger sanktioniert (§ 38a Abs 2 FinStrG).
Demnach ist bei Gerichtszuständigkeit zwingend eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu verhängen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann (fakultativ) auch eine Geldstrafe von bis zu EUR 1,5 Mio verhängt werden (§ 38a Abs 2 lit a FinStrG).
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren droht eine Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet. Daneben kann iSd § 15 FinStrG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden (§ 38a Abs 2 lit b FinStrG).
Hat der Täter mehrere Finanzvergehen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 21 Abs 1 FinStrG). Die Verhängung mehrerer Geld- oder Freiheitsstrafen ist daher unzulässig. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe richtet sich nach der Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht (§ 21 Abs 2 FinStrG). Es darf keine geringere Strafe als die höchste in Betracht kommende Mindeststrafe verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs 2 FinStrG).
Grund- und Ausgangslage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 23 Abs 1 FinStrG).
Bei Bemessung der Strafe sind zudem die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (§ 23 Abs 2 FinStrG). Als mildernd sind gem § 34 StGB zB zu berücksichtigen: Schadensgutmachung (das ist in der Praxis der wohl wichtigste Milderungsgrund bei Finanzvergehen), Geständnis, Unbescholtenheit, Versuch, langes Zurückliegen der Tathandlung und seitheriges Wohlverhalten etc. Erschwerend ist hingegen zB die Begehung mehrerer Finanzvergehen, die Fortsetzung über längere Zeit oder eine einschlägige Vorstrafe (vgl hierzu im Detail § 33 StGB).
Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen (§ 23 Abs 2 FinStrG).
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens 10 % der Höchststrafe der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen (§ 23 Abs 4 FinStrG).
Die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht gibt es nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Gem § 26 Abs 1 FinStrG sind Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen bedingt nachzusehen. Der Verfall sowie die Ersatzfreiheitsstrafe sind von der bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen.
Die vom Gericht verhängte Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden, wobei der unbedingte Teil mindestens 10 % des strafbestimmenden Wertbetrages betragen muss (§ 26 Abs 1 FinStrG).
Freiheitsstrafen können zur Gänze bedingt nachgesehen werden, soweit die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 43 Abs 1 StGB).
War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten (§ 26 Abs 2 FinStrG). Es handelt sich hierbei um eine Weisung zur Schadensgutmachung. Ist dies dem Beschuldigten nicht möglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf (§ 26 Abs 2 FinStrG).
Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn
das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen hat.
Dem Täter ist jedoch mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
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