Die Überwachung in der Öffentlichkeit durch Privatpersonen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Der öffentliche Raum darf grundsätzlich nur von Sicherheitsbehörden überwacht werden. Privatpersonen dürfen nur jene Bereiche filmen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt – also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. In diesen erlaubten Fällen ist aber eine Meldung an die Datenschutzbehörde zu machen.
Zulässig – und nicht meldepflichtig – sind dagegen Aufzeichnungen, die für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten erstellt werden. Hierunter fallen bspw. die Aufzeichnung einer Einzelfahrt wegen der schönen Landschaft oder das Festhalten von Urlaubserinnerungen etc. Auch wenn dabei Gesichter oder KFZ Kennzeichen aufgezeichnet werden, ist dies wohl dann nicht strafbar, solange der private Film nicht veröffentlicht wird. Umgekehrt ist die Veröffentlichung solcher Aufnahmen bei Unkenntlichmachung von Personen oder Kennzeichen wohl zulässig.
Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn nur der Innenraum eines KFZ gefilmt wird. Immer wieder finden sich zum Schutz von Taxifahrern Überwachungskameras auch in Taxis. Da kein öffentlicher Raum gefilmt wird, ist eine Überwachung grundsätzlich zulässig – muss jedoch gemeldet werden.
Wer eine Dashcam in der oben beschriebenen Weise unzulässig verwendet, begeht eine Verwaltungsstraftat. Es droht je nach dem konkreten Fehlverhalten eine Geldstrafe in Höhe von bis zu € 10.000, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 25.000. Zusätzlich sind schadensersatzrechtliche Ansprüche möglich.
Im Zivilprozessverfahren ist es nicht auszuschließen, dass ein Richter die Aufnahmen einer Dash Cam als Beweismittel zulässt. Es handelt sich dabei zwar um einen rechtswidrig erlangten Beweis. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht (es fehlt eine gesetzliche Regel), dass auch rechtswidrig erlangte Beweise zulässig sein können. Es hat daher ein Richter im Rahmen der Interessensabwägung über die Zulässigkeit eines solchen Beweismittels zu entscheiden.
Geht es hingegen in einem Strafverfahren etwa um fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nach einem Unfall, werden Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel wohl zugelassen werden. Im Strafrecht sind Beweismittel immer dann zulässig, wenn es keine Verwertungsverbote gibt – sogar wenn rechtswidrig beschafft; ein solches Verwertungsverbot fehlt in Österreich.
Zur Abklärung, welche Maßnahmen zu treffen sind, ob eine Videoüberwachung zulässig ist oder eine Aufzeichnung als Beweismittel fungieren kann, empfiehlt es sich einen Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Datenschutzrecht zu konsultieren.
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