Falls Sie in einer U-Bahnlinie der Wiener Linien ohne einen gültigen Fahrschein angetroffen werden, ist aktuell eine Strafe von € 103,- zu bezahlen. Dies ergibt sich ebenfalls aus keinem Gesetz, sondern aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens. Damit diese jedoch Vertragsbestandteil werden, müssen diese zumindest stillschweigend akzeptiert worden sein. Dies ist nur möglich, wenn diese auch zur Einsicht stehen, was an den meisten Bahngleisen durch Anschläge verwirklicht wird. Dieser Geldbetrag ist also eine vertragliche Strafe – oft Konventionalstrafe genannt – , die sich aus dem Ticketpreis und einem Zusatzentgelt zusammensetzt. Damit eine solche Vertragsstrafe überhaupt rechtmäßig eingehoben werden kann, muss denklogischerweise ein Vertrag bestehen. Nach herrschender, jedoch umstrittener Ansicht entsteht ein solcher Vertrag stillschweigend bei Übertretung der Ticket-Entwerter und beinhaltet auch die ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte jedoch ein Unternehmen keine dieser vertraglichen Strafbestimmungen vorgesehen haben oder die AGB nicht gelten, ist gesetzlich eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu €180,-- vorgesehen.
Bei einer Betretung ohne gültigen Fahrschein wird der Schwarzfahrer zur Begleichung dieser Summe aufgefordert. Bis Sommer 2007 war durchwegs unklar, ob der Kontrolleur nun dazu ermächtigt ist, den Schwarzfahrer festzuhalten und an einer etwaigen Flucht zu hindern. Nun wurde dies klar gestellt, und die Antwort war JA, der Kontrolleur darf dies, jedoch in maßvollem Rahmen und nur bis die Polizei zur Identitätsfeststellung eintrifft. Die Grundlage dafür sah der OGH im so genannten „allgemeinen Selbsthilferecht“. Dieses Selbsthilferecht dient nur zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Dies ist auch nachvollziehbar, denn einen flüchtigen unbekannten Schwarzfahrer im Nachhinein zu verfolgen, ist schier aussichtslos. Weiters kann eine allenfalls strafbare Nötigung durch das Festhalten dadurch gerechtfertigt sein, dass die Nötigung unter Betracht von Mittel und Zweck nicht den guten Sitten widerspricht. Letztendlich erscheint diese Ansicht durchwegs verfassungsrechtlich bedenklich, da durch das Festhalten einer Person das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wird und jener Grundsatz der allgemeinen Selbsthilfe keine echte gesetzliche Grundlage hat, sondern lediglich vom Gericht aus anderen Normen abgeleitet wird. Gleiches gilt auch für Kontrolleure der ÖBB oder bei rein privaten Linien.
Eine geringe, aber dennoch erwähnenswerte Rolle spielt das Strafrecht. Der klassische Schwarzfahrer nimmt die Beförderungsdienstleistung lediglich in Anspruch, ohne jedoch das Entgelt zu bezahlen. Wird jedoch ein Täuschungsakt gesetzt, wie etwa durch Vorzeigen eines gefälschten Fahrscheins bei der Kontrolle, oder es erhält jemand durch falsche Angaben Freifahrten, dann wird vom „Erschleichen einer Leistung“ gesprochen und es ist somit ein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt, der mit höchstens einem Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Gesagtes gilt ebenso, wenn ein Automat so manipuliert wird, dass ein Fahrschein ohne Entrichtung des Preises gedruckt wird. In diesem Fall könnte ein Kontrolleur allerdings eine Festhaltung nach der Strafprozessordnung durchführen.
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