Im besten Fall wird bei der Übergabe des Geldes an den Sportler „irgendein Formular“ unterschrieben. Zweck und Inhalt des Formulars sind dabei nur den Wenigsten bekannt. Aber was hat es genau mit dem Formular und der ominösen 720-Euro-Grenze pro Monat (bis 31.12.2022 540 Euro) für Sportler auf sich? Was ist an Steuern bzw Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen und wer ist dazu verpflichtet? Und: Welche Konsequenzen drohen, wenn man das rechtlich gebotene Tun unterlässt bzw unrichtige Angaben macht?
Den sozialversicherungsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen des „schwarzen“ Auszahlens von Entgelt an Sportlern wird dabei oft keine Beachtung geschenkt und gilt immer noch als Kavaliersdelikt. Bei Ungereimtheiten drohen nicht nur hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern auch persönliche Haftungen und der Verlust der Gewerbeberechtigung.
Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung dient als Unterstützung im Vereinssport zur Abdeckung von Aufwandsentschädigungen hinsichtlich der An- und Abreise zur Spiel- und Trainingsstätte sowie zu Auswärtseinsätzen. Von der Bestimmung sind sowohl Sportler als auch die Betreuer (Trainer, Zeugwart), Masseure und Schiedsrichter begünstigt. Nicht begünstigt sind Funktionäre (Obmann, sportlicher Leiter) oder andere mitarbeitende Vereinsmitglieder (Platzwart, Putzfrau, Kassierer).
Die Begünstigung besteht darin, dass Sportler 720 Euro pro Monat bzw 8.640 pro Jahr (bis 31.12.2022 540 Euro pro Monat bzw 6.480 Euro pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten dürfen. Es fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Dies gilt nur, sofern die Tätigkeit im gemeinnützigen Sportverein nebenberuflich ausgeübt wird. Darüber hinausgehende Zahlungen müssen versteuert werden bzw sind sozialversicherungspflichtig.
Aber Achtung: Dies gilt nur für pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen. Eine etwaige Siegprämie oder ein „Fixum“ ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Im Mannschaftssport (wie zB im Fußball) ist aufgrund der kollektiven Sportausübung von einem Dienstvertrag auszugehen. Der Verein ist deshalb verpflichtet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen, wenn die Zahlungen 720 Euro pro Monat bzw 8.640 pro Jahr übersteigen oder – unabhängig von der Höhe der Zahlung – wenn die Spieler eben keinen Hauptberuf ausüben, wie bei Arbeitslosen.
Bei Einzelsportarten bedarf es einer genaueren Prüfung des Einzelfalls, ob ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt. Liegt ein Werkvertrag vor, hat der Sportler bzw der Leistungserbringer selbst für die Abfuhr der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Im Falle eines freien Dienstvertrags, wenn also kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG vorliegt, muss die Einkommensteuer selbständig vom Sportler abgeführt werden. Die Pflicht zur Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge bleibt beim Verein.
Nach § 33 Abs 1 ASVG hat der dienstgebende Verein die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzunehmen. Unterlassene Anmeldungen oder falsche Auskünfte sind ordnungswidrig und mit bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bedroht.
Abgabenrechtlich haften zur Vertretung der juristischen Person berufene Personen für die den Verein treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Sobald der Verein sohin die Steuerlast nicht bezahlen kann, haften die Funktionäre des Vereins, wie der Obmann oder der Kassier eines Vereins, weil jedenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt.
Die Spieler wurden bezahlt, die Lohnsteuer nicht, damit haben die Funktionäre eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Konkret können haftende Personen etwa der Obmann oder der Kassier eines Vereins sein. Diese würden im Falle der Uneinbringlichkeit zur persönlichen Haftung herangezogen werden, was bedeutet, dass sie mit dem Privatvermögen haften.
Wird ein Verein bzw ein Funktionär zur Haftung herangezogen, kann dies auch Folgen für den Sportler selbst haben. Der Sportler ist Schuldner der Lohnsteuer bzw eines Anteils der Sozialversicherung. Der Verein/Funktionär haftet für die Schulden des Sportlers. Hat der Verein/Funktionär die Abgaben für den Sportler bezahlt, so kann sich der Verein/Funktionär am Sportler regressieren.
Nach § 33 FinStrG kann das vorsätzliche Führen von falschen Aufzeichnungen für die Auszahlung von Aufzeichnungen über die Einsatztage von Sportlern und Reisekosten auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben, wenn damit eine Abgabenverkürzung herbeigeführt wird. Dabei droht eine Geldstrafe in Höhe des bis zu Zweifachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags und eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren. Auch bei nichtvorsätzlichem Handeln, also bei grober Fahrlässigkeit, kann man sich nach § 34 FinStrG strafbar machen.
Nach den §§ 146 ff StGB ([Sozial-]Betrug) drohen primäre Freiheitsstrafen. Nach diesen Bestimmungen macht sich strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch eine Täuschung zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigt. Je nach Höhe des Vermögensschadens drohen maximal bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bei einem 300.000 Euro übersteigenden Wert. Der Tatbestand kann zB erfüllt sein, wenn ein Spieler beim AMS als Arbeitsloser gemeldet ist und Arbeitslosengeld empfängt, gleichzeitig aber auch beim Sportverein ein Entgelt erhält, das über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, ohne angemeldet zu sein.
Die Strafbarkeit nach den §§ 146 ff StGB trifft dabei den Spieler als unmittelbaren Täter, wobei auch eine Beitragstäterschaft der Funktionäre in Frage kommen kann. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Spieler bereits zu Beginn der Zusammenarbeit darauf hinzuweisen, dass ihn die Pflicht trifft, den Verein darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er Arbeitslosengeld bezieht. In diesem Fall steht ihm sodann – mangels Haupttätigkeit – die Sportlerpauschalierung nicht zu. Der Verein muss den Spieler anmelden. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, verliert der Spieler anteilig seinen Arbeitslosenbezug. Zahlt der Verein ohne Anmeldung des Spielers Geld an den arbeitslosen Spieler aus, ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Das AMS wurde darüber getäuscht, dass der Spieler keine sonstigen Einkünfte hat. Die Besonderheit im Sport liegt nur allenfalls darin, dass viele Funktionäre und Spieler nicht wissen, dass ihnen die Sportlerpauschalierung nicht zusteht, wenn sie arbeitslos sind.
Aber auch wenn anfänglich die Beiträge korrekt abgeführt werden und später geringere Entgelte gemeldet als tatsächlich ausbezahlt werden, kann eine Strafbarkeit wegen betrügerischen Anmeldens vorliegen.
Weiters ist das gewerbsmäßige Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 153e StGB strafbar. Das diesbezügliche Delikt nennt sich „organisierte Schwarzarbeit“ und ist mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Diese Bestimmung kann nicht nur Vereine und deren Funktionäre treffen, sondern auch Spielervermittler (aber auch Sportler selbst), die den persönlichen Kontakt zwischen Sportler und Verein herstellen. Ob bei gemeinnützigen Vereinen das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit vorliegt, ist im Einzelfall fraglich. Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB liegt vor, wenn eine strafbare Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme (über 400 Euro pro Monat) zu verschaffen. Unter einer „Einnahme“ iSd § 70 StGB kann jedoch auch das Ersparen von Ausgaben (wie im vorliegenden Fall etwa von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen) verstanden werden. Strafbar ist nur, wenn gleichzeitig zehn Spieler ohne Anmeldung beschäftigt sind oder zumindest zwei Spieler durch „intensives Betreiben oder Einwirken“ auf den Spieler angeworben werden. Zweifelsohne hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Straftatbestands die Eindämmung der illegalen Schwarzarbeit in der Baubranche zum Ziel. Es gab jedoch auch schon eine Verurteilung eines Vorarlberger Eishockey-Vereins.
Der Verein ist ein Verband iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), der für eine Tat ebenso bestraft werden kann wie die Funktionäre. Eine Doppel- bzw Mehrfachbestrafung von Verein und Funktionären für ein und dieselbe Tat ist also möglich. Dabei droht dem Verband eine Geldbuße.
In der Praxis sind die Funktionäre, die zur Haftung herangezogen werden können, oftmals Unternehmer und als solche ehrenamtlich beim Verein tätig. Eine strafrechtliche Verurteilung nach den §§ 153d, 153e StGB unabhängig vom Strafausmaß bzw eine Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe kann neben der Sanktion nach dem StGB auch einen Entzug der Gewerbeberechtigung nach sich ziehen.
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