In Österreich gilt für medizinisch nicht indizierte Operationen ein eigenes Gesetz, nämlich das seit 2013 gültige Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG). Dieses enthält strengere Bestimmungen in Bezug auf Aufklärung, Einwilligung und Altersbeschränkung des Patienten als bei medizinisch notwendigen Operationen.
Von einer Schönheitsoperation spricht man, wenn die betreffende Operation medizinisch nicht indiziert ist, also medizinisch nicht notwendig ist. Erfasst sind nicht nur chirurgische Eingriffe, sondern auch ästhetische Behandlungen wie altersbedingte äußerliche Veränderungen durch minimale invasive Methoden oder auch durch die Einnahme von Arzneimittel.
Schönheits-OPs sind bspw.: Bauchstraffung, Bruststraffung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Facelift, Fettabsaugung, Gesichtsimplantate, Korrektur abstehender Ohren, Nasenkorrektur, Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung.
Ästhetische Behandlungen sind bspw.: Anwendung von Botox (Botulinumtoxin), Anwendung von Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen.
Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation notwendig ist. Nämlich, wenn
eine Lebensgefahr oder die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Patientin abgewendet werden soll oder
ein anatomisch oder funktioneller Krankheitszustand beseitigt werden soll.
BEISPIEL: Klassisches Beispiel für eine medizinische Indikation einer vermeintlichen Schönheits-OP kann eine Nasenkorrektur sein. Bekommt eine Patientin durch ihre Nase schlecht Luft, kann eine Operation notwendig sein. Eine Schönheits-OP liegt dann nicht vor, wenn quasi „nebenbei“ auch ein vorhandener Höcker entfernt wird. Bittet der Patient dagegen ausdrücklich bei der Nasenkorrektur, auch den Höcker zu entfernen, liegt eine Schönheits-OP vor und es gelten die strengeren Regeln.
Nein, nicht jeder Arzt darf eine ästhetische Operation vornehmen. Vielmehr sind hier besondere Qualifikationen notwendig. Eine Schönheits-OP dürfen jedenfalls Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie vornehmen. Unter bestimmten Umständen aber auch andere Fachärzte, Allgemeinmediziner und Turnusärzte.
WICHTIG: Der jeweilige Arzt muss den Patienten über seine Qualifikation und auf Nachfrage über die von ihm absolvierten fachspezifischen Fortbildungen informieren. Zudem sind Ärzte, die Schönheits-OPs vornehmen zu regelmäßigen, speziellen fachspezifischen Fortbildungen verpflichtet.
Schönheitsoperationen an Personen, die das 16. Lebensjahres noch nicht vollendet haben, sind nicht erlaubt. Befindet sich der Patient zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten und des Patienten nach einer umfassenden Aufklärung notwendig.
WICHTIG: Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr muss bei einer ästhetischen Operation zudem vorher abgeklärt werden, ob eine allfällige psychische Störungen vorliegt und es hat ein Beratungsgespräch durch klinischen Psychologen oder Facharzt für Psychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Wird eine psychische Störung bestätigt, kann die Schönheits-OP nicht mehr durchgeführt werden.
Vor einer Schönheits-OP muss der Patient umfassend aufgeklärt werden. Vorher kann der Patient auch nicht wirksam in die Operation einwilligen. Die Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren und vom Patienten zu unterschreiben.
Allgemein gilt, dass die Aufklärung sehr ausführlich und umfassend erfolgen muss. Dabei muss der Patient über folgende Punkte aufgeklärt werden:
die Methode des Eingriffs,
Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
über die angewendeten Arzneimittel inkl. Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,
alternative Behandlungsmöglichkeiten,
die Ergebnisse des Eingriffs und mögliche Abweichungen,
mit dem Eingriff verbundene Folgen, Narbenbildungen und Komplikationen sowie deren Behandlungsmöglichkeiten (unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotos),
die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen,
alle bekannten Gefahren im Zusammenhang mit dem Eingriff,
alle mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Der Arzt muss den Patienten über die Kosten und darüber informieren, dass diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Desweiteren muss ein schriftlicher Kostenplan erstellt werden, wenn es vom Patienten verlangt wird oder Kosten entstehen, die über EUR 1.645 (Stand 14.2.2016) liegen.
Entsteht im Rahmen des Aufklärungsgespräch bei dem behandelnden Arzt der Verdacht, dass der Wunsch nach der ästhetischen Operation bei dem Patienten eine krankheitswertige psychische Störung ist, so hat vorab eine Abklärung im Rahmen eines Gesprächs mit einem Psychologen oder Facharzt stattzufinden.
Selbstverständlich darf eine Schönheitsoperation nur dann durchgeführt werden, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt und dieser umfassend aufgeklärt wurde. Die Einwilligung muss schriftlich dokumentiert und datiert werden sowie mit der Unterschrift des Patienten und des behandelnden Arztes versehen sein. Zwischen der umfassenden Aufklärung und der Einwilligung muss mindestens ein Zeitraum von 2 Wochen liegen.
Eine Schönheits-OP darf zudem frühestens auf den nach der Einwilligung darauffolgenden Tag erfolgen. Dies soll den Patienten vor übereilten Entscheidungen schützen.
Der behandelnde Arzt muss in jedem Fall eine Fotodokumentation über den Status vor der Schönheits-OP und dem Ergebnis des Durchgriffs anlegen.
Soll eine ästhetische Operation vorgenommen werden, ist im Rahmen der ärztlichen Konsultationen zudem verpflichtend, ein Operationspass anzulegen. Darin sind die Stammdaten des Patienten, der Name und die Qualifikation des Arztes, das Datum der ärztlichen Konsultationen sowie das Datum und die Art der Operation angeführt. Weiters ist auch Art und Typ sowie Seriennummer des Implantats und der Name des Herstellers einzutragen. Der Arzt muss die Eintragungen mit seiner Unterschrift bestätigen.
Der Arzt hat den Operationspass nach der ärztlichen Konsultation an den Patienten zu übergeben. Diese Übergabe muss der Arzt dokumentieren und sie ist auch durch den Patienten zu bestätigen. Jede weitere Konsultation und auch die vorgenommene Operation ist wiederum in den Operationspass einzutragen und vom Patienten zu unterschreiben.
Nein, medizinisch nicht notwendige Operationen werden von den Krankenkassen nicht übernommen und sind daher vom Patienten selbst zu tragen. Darüber muss der Arzt den Patienten auch aufklären.
Verletzen Ärzte die oben beschriebenen Pflichten, was die Aufklärung, Einwilligung, Altersbeschränkung etc betrifft, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit bis zu EUR 15.000 bestraft werden.
Zudem haben Sie in diesem Fall die Möglichkeit, von dem betreffenden Arzt Schadenersatz zu verlangen, wenn sich ein Operationsrisiko verwirklicht hat.
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Bild: ©Bigstock
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