Es gibt viele Gründe, die einen Befall von Schimmel in der Wohnung hervorrufen. Falsches Lüften und Heizen sind Gründe weshalb sich die Pilze in den eigenen vier Wänden ausbreiten können. Aber auch Wasserschäden sind für eine Ausbreitung der Sporen verantwortlich. In den meisten Fällen sind jedoch bauliche Mängel schuldtragend. In neugebauten Wohneinheiten und in modernisierten Altbeständen entstehen tendenziell mehr Schimmelfälle als im Altbau. Die Gründe für die Entstehung von Schimmel sind vielseitig, dennoch gibt es eine Gemeinsamkeit – und zwar die Feuchtigkeit. Falls Schimmelflecken in der Wohnung auftreten sollten, informieren Sie Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter unverzüglich. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Abschnitt „Schimmel in der Wohnung Mietrecht“.
Dunkle Flecken an der Wand und ein modrig-muffiger Geruch sind typische Warnhinweise für einen Schimmelbefall im eigenen zu Hause. Auch wenn der Belag oftmals nicht sofort sichtbar ist, kann er schon die Wohnung befallen haben. Manchmal bilden sich die Pilze hinter Kästen, Tapeten oder sogar unter Fußböden und Estrich. Einige Flecken sind nicht leicht ausfindig zu machen. Klassische Stellen sind jedoch bei den Silikonfugen im Bad, an den Ecken von Außenwänden oder bei den Fenstern.
Die optimale Bedingung, dass Schimmel hervorragend wachsen kann ist, dass genügend Feuchtigkeit im Raum herrscht. Beispielsweise produziert eine vierköpfige Familie, durch das tägliche Sprechen, Kochen, Atmen, etc., zehn bis zwölf Liter Wasser pro Tag. Dies ist eine enorme Menge an Humidität. Daher sollten schon präventiv Maßnahmen gesetzt werden, sodass eine mögliche Ausbreitung gar nicht entstehen kann. Es ist ratsam, auf ein sorgfältiges Lüften achtzugeben. Im Winter sollte auf eine passende Raumtemperatur geachtet werden.
Prinzipiell sind die Pilze ein wichtiger Bestandteil unserer natürlichen Umwelt und überall zu finden. Sie sind ein bedeutsames Element unserer Natur, da sie an der Zersetzung organischen Materialien beteiligt sind. Normalerweise sind die Sporen in den Innenräumen harmlos. Übersteigen sie jedoch eine gewisse Konzentration, kann es zu gravierenden Schäden des Gebäudes kommen und zu gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner und Bewohnerinnen.
Eine zu hohe Belastung an Schimmelpilzen in Innenräumen stellt ein bedenkliches gesundheitliches Risiko dar. Ab einem halben Quadratmeter im Raum gilt der Befall als gesundheitsschädlich. Spätestens jetzt sollte man unbedingt einen Fachmann oder eine Fachfrau einschalten. Sie haben ausreichend Expertise, um eine potenzielle Gefahr exakt einschätzen zu können. Die Giftstoffe, die die Pilze produzieren, verteilen sich leicht und schnell in der Luft des Raumes. Wenn die Sporen vom Menschen eingeatmet werden, können sie Vergiftungssymptome verursachen. Die Anzeichen, die durch Schimmel in den Wohnräumen hervorgerufen werden, sind vielseitig. Zu den typischen Symptomen gehören etwa Erkrankungen der Atemwege, brennende Augen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Hautausschläge, Kopfschmerzen, Schlafstörungen oder auch Infektionskrankheiten. Weiters sind schwerwiegende Wahrnehmungsstörungen und starke Müdigkeit klassische Krankheitsanzeichen. Insbesondere Babys, Menschen mit Allergien und immungeschwächte Personen sind durch eine hohe Belastung besonders gefährdet. Daher sollte eine Schimmelbefall ernst genommen werden und schnell professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Um für eine dauerhaft gesunde Raumluft zu sorgen, sollten Schimmelsporen und Pilze nachhaltig beseitigt werden.
Sobald der Mieter oder die Mieterin auf einen Schimmelbefall aufmerksam geworden ist, ist dies unverzüglich der Hausverwaltung oder dem Vermieter bzw. der Vermieterin zu melden. Aus Beweisgründen sollte dies unbedingt in schriftlicher Form stattfinden. Die Arbeiterkammer Österreich empfiehlt, bei der schriftlichen Meldung folgenden Zusatz: „Die künftigen Mietzahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rückforderung.“ Falls Sie die rechtzeitige Benachrichtigung verabsäumen sollten und die Flecken sich weiter ausbreiten, können Ihnen Schadenersatzansprüche seitens des Inhabers oder der Inhaberin drohen. Ein Schimmelbefall ist auf jeden Fall meldepflichtig. Dies bedeutet ebenfalls, dass Sie nicht eigenmächtig agieren sollten. Denn eigenmächtiges Handeln wird oft nicht abgegolten und Sie bleiben auf Ihren Kosten sitzen.
Vorab ist zu klären, welches Recht auf die Mietwohnung anzuwenden ist. Denn nicht jede Wohnung fällt unter das Mietrechtsgesetz. Es gibt auch Mietverträge, in den der Mieter oder die Mieterin erhaltungspflichtig sind. Welches Recht nun gilt, lässt sich in Ihrem Mietvertrag ablesen. Empfehlenswert ist es, schon bei der Vertragsunterzeichnung genau darauf zu achten, ob Sie erhaltungspflichtig sind oder nicht. Eine Erhaltungspflicht kann für Sie einen enormen finanziellen Nachteil bedeuten. Falls Ihre Wohnung unter dem Mietrechtsgesetz fällt, ist der Wohnungseigentümer für die Sanierung und Instandhaltung des Objektes verantwortlich. Der Inhaber oder die Inhaberin sind für die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit verantwortlich. Aufgrund dessen übernimmt dieser daher die Haftung und somit auch die Kosten einer notwendigen Entfernung des Schimmels etwaige Kosten werden nur von dem Vermieter oder der Vermieterin übernommen, sofern nicht eindeutig der Mieter oder die Vermieterin schuld an einem Schimmelbefall sind.
Die Schuldfrage hat einen enormen Einfluss auf die rechtliche Situation. Entscheidend ist, wer für die Ausbreitung der Pilze verantwortlich ist und wer mögliche Sanierungskosten übernehmen muss. Seitens der Eigentümer wird oft argumentiert, dass die Bewohner und Bewohnerinnen verantwortlich für eine Ausbreitung des Belags sind. Es wird oft begründet, dass die mietenden Parteien falsch lüften und heizen. Allerdings kann ein Sachverständiger Klarheit bringen. Einerseits kann der Experte den exakten Sachverhalt prüfen. Anderseits kann der Fachmann oder die Fachfrau das Ausmaß des Schadens beurteilen. In Österreich gibt es in jedem Bundesland einige Behörden und Beratungsstellen , die Ihnen bei Fragen behilflich sind. Die Wohnungsberatungsstellen setzen sich ausführlich mit Ihren Fragen auseinander und informieren Sie über weitere mögliche Schritte. Außerdem wird Ihnen noch weiterführendes Informationsmaterial geboten.
Weiterlesen im Artikel „Schimmelbildung in Mietwohnungen – wann trifft den Vermieter ein Verschulden?“
.Prinzipiell haben Mieterinnen und Mieter bei allen Mietverträgen ein Recht darauf, dass eine Mietminderung bei Schimmel durchführbar ist. Die Sporen stellen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar, die das Leben in den eigenen vier Wänden wesentlich beeinträchtigt. Falls eine Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann, gilt dies als Grund einer Minderung der Miete. Dies wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz (ABGB) geregelt. Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn die Schuldfrage für den Schimmelbefall noch nicht geklärt ist. Bezahlen Sie weniger Miete als vertraglich vorgeschrieben, kann dies zu einer Mietzins- und Räumungsklage führen. Daher empfiehlt es sich vorab einen Experten oder einen Juristen bzw. eine Juristin hinzuzuziehen. Eine Wohnungsberatungsstelle kann Ihnen ebenfalls weiterhelfen. Es wird Ihnen empfohlen die Miete weiterhin in voller Höhe zu bezahlen. Die schriftliche Information über die Mängel mit dem Zusatz „unter Vorbehalt der Rückforderung“ ermöglicht es Ihnen, vor Gericht einen Teil der Miete als Minderung einzuklagen. Erstrebenswert ist, eine außergerichtliche Einigung mit dem Inhaber bzw. der Inhaberin zu finden.
Bei einer zu hohen Feuchtigkeit in der Wohnung können die Bewohner und Bewohnerinnen einer Wohnung selbst vorgehen. Dabei sind Feuchtigkeitsquellen, wie etwa nasse Wäsche oder ein Aquarium, zu entfernen. Außerdem sollten im Winter alle Räume gut beheizt werden. Eine warme Raumluft bindet die Feuchtigkeit besser. Ebenfalls ist das Stoßlüften eine bewährte Methode, um Feuchtigkeit aus den Räumen zu beseitigen. Gekippte Fenster bieten keinen optimalen Luftaustausch. Es werden nur die Bereiche um das Fenster gekühlt. Bei zu kalten Außenbauteilen kann eine außenliegende Wärmedämmung Abhilfe verschaffen.
Falls der Schimmelbefall eher neu und kleinflächig ist, reicht meistens ein alkoholhaltiges Reinigungsmittel oder ein Schimmelentferner. Diese Reinigungsmittel sind überwiegend ungefährlich. Ebenfalls ist Essig ein wahres Wundermittel gegen Schimmel. Die Flüssigkeit hat eine antibakterielle Wirkung, die aber nur auf Keramik und Metall einen Erfolg aufweist. Dabei ist zu beachten, dass gewöhnlicher Haushaltsessig nicht die gewünschte Wirkung erzielen wird, da zu wenig Essigsäure vorhanden ist. Besser ist es, hochkonzentrierten Essig zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Schimmelentfernung die entsprechenden Schutzmaßnahmen. Verwenden Sie Handschuhe und tragen Sie einen passenden Mundschutz. Außerdem achten Sie auf langärmlige Kleidung. Entsorgen Sie alle verwendeten Reinigungstücher umgehend. Werden nur die Symptome behoben, kann der Schimmel sich schnell wieder ausbreiten. Daher ist eine genaue Ursachenforschung notwendig. Denn nur wenn der Auslöser für den Schimmel behoben ist, kann der Befall sich nicht weiter ausbreiten und die schon bestehenden Flecken können entfernt werden.
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