Mit einer Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber einen bestimmten Vermögenswert an eine bestimmte Person schenkungsweise zu übertragen und verzichtet dabei auf sein Widerrufsrecht. Die Schenkung auf den Todesfall bietet eine Alternative zum Testament und der Schenkung bei Lebzeiten.
Während ein Testament jederzeit widerrufen werden kann und die darin getroffenen Anordnungen erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam werden, treten die Wirkungen einer Schenkung zu Lebzeiten sofort ein und sie ist auch nicht mehr widerrufbar. Die Schenkung auf den Todesfall vermischt Elemente von Schenkung und Testament: Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Ableben des Geschenkgebers ein. Die Schenkung an sich kann aber nicht mehr widerrufen werden.
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Die schenkende Person bleibt bis zu ihrem Tod Eigentümerin des Vermögenswertes (Immobilien, Schmuck, Wertpapiere) und kann diesen selbstverständlich verwenden und nutzen. Sie darf den Vermögenswert aber nicht mehr veräußern. Tut sie dies dennoch, können vom Geschenknehmer Schadenersatzansprüche gegen die Erben des Geschenkgebers geltend gemacht werden.
Damit eine Schenkung auf den Todesfall gültig ist, muss sie als Notariatsakt abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der Schenkungsvertrag von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden und dieser den Geschenkgeber und Geschenknehmer über die Rechtswirkungen aufklären muss. Im Unterschied zum Testament kann die Schenkung auf den Todesfall durch den Geschenkgeber auch nicht selbst errichtet werden.
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