Mit einer Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber dem Geschenknehmer die Übertragung von Vermögen für den Fall seines Todes. Es handelt sich im Unterschied zum Testament um einen zweiseitigen Vertrag – das Geschenk muss daher vom Geschenknehmer angenommen werden. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Dies ist bei der Schenkung auf den Todesfall nicht mehr möglich. Der Geschenkgeber ist an seine Schenkung gebunden und kann sie nicht mehr zurücknehmen. Selbstverständlich können Geschenkgeber und Geschenknehmer aber den Schenkungsvertrag gemeinsam abändern oder auflösen.
Die Schenkung der Vermögenswerte wird erst mit Eintritt des Todes des Geschenkgebers wirksam. Bis zum Tod ist der Geschenkgeber Eigentümer der Sache und darf sie selber nutzen. Er darf die Sache allerdings nicht mehr veräußern oder vollständig aufbrauchen. In diesem Fall kann der Geschenknehmer mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den Geschenkgeber vorgehen.
Damit ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall gültig ist, muss er in der Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden. Das bedeutet, er muss von einem Notar errichtet werden und der Geschenkgeber über die Wirkungen seines Handelns aufgeklärt werden. Selbstgeschriebene Schenkungsverträge oder Muster aus dem Internet sind daher nicht rechtswirksam.
Werden durch den Schenkungsvertrag Immobilien übertragen, wird meist auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Geschenknehmers vereinbart. So wird sichergestellt, dass der Vermögenwert nicht durch den Geschenknehmer bei Lebzeiten des Geschenkgebers veräußert werden kann.
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