Eine Scheinselbstständigkeit wird in der Regel dann unterstellt, wenn ein selbstständiger Unternehmer eine Arbeit verrichtet, die der eines angestellten Mitarbeiters gleichwertig ist. Die Grundlage für selbstständige Erwerbstätige sind in den Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes festgehalten. Insbesondere der § 47 EStG regelt die Bedingungen von nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit. Dabei ist das gelebte Arbeitsverhältnis ein entscheidendes Kriterium.
Prinzipiell handelt es bei Scheinselbstständigkeit um Erwerbstätige, die unter den gleichen Bedingungen arbeiten wie ein angestellter Mitarbeiter. Derartige Verhältnisse können beispielsweise, dass der selbstständige Unternehmer die firmeninternen Büroräumlichkeiten nutzt oder Weisungen entgegennimmt. Personen, die im Betrieb eingegliedert sind, müssen daher angestellt sein.
Sowohl die Finanzbehörde als auch die Sozialversicherungsträger können eine Prüfung durchführen. Eine derartige Untersuchung kann jeden treffen, der als freier Mitarbeiter oder als Freiberufler eines Unternehmens tätig ist. Demnach müssen diese Personen kein Gewerbe anmelden und somit keine Gewerbesteuer zahlen.
Die ausschlaggebenden Faktoren für eine Scheinselbstständigkeit sind nicht immer offensichtlich. Viele Betroffene ist dies oftmals nicht bewusst. Die Konsequenzen einer derartigen Beschäftigungsform sind meistens verehrend. Daher bietet die WKO eine Möglichkeit zum Selbsttest mittels eines fundierten Fragenkatalogs. Weiters ist dieser Fragebogen auch mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmt.
Sollte es zu einer Untersuchung kommen, so sind alle abgeschlossenen Verträge mit den Unternehmen vorzulegen. Dabei werden die Vereinbarungen als auch die Arbeitsbedingungen genauestens begutachtet. Zudem wird geprüft, ob eine Weisungsbefugnis vorliegt. Wenn der freie Mitarbeiter Anweisungen annimmt, so ist eine Scheinselbstständigkeit bestätigt.
Die Konsequenzen können sozialversicherungsrechtliche, abgabenrechtliche, aber auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben. Deswegen hat die „Umqualifizierung“ eines Auftragnehmers in einen Dienstnehmer weitreichende Folgen.
Der nunmehrige Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsabgaben für bis zu fünf Jahren rückwirkend nachzuzahlen. Die herangezogene Bemessungsgrundlage sind die bisherigen „Nettogehälter“.
Durch die Umqualifizierung ist nun auch das Arbeitsrecht gültig. Dies bedeutet, dass der ehemalige Selbstständige seine arbeitsrechtlichen Ansprüche beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen kann. Daher ist es nun möglich, Urlaubs- und Feiertagsentgelt oder das kollektivvertragliche Mindestentgelt einzufordern.
Sollte die Prüfung ergeben, dass der freie Mitarbeiter keine umsatzsteuerliche Unternehmenseigenschaft hat, so war er nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Daher wird die abgezogene Vorsteuer für alle noch nicht veranlagten Jahre wieder zurückgezahlt.
Dennoch kann eine Einkommensteuerschuld entstehen. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der Lohnsteuer, die an das Finanzamt hätte abgeführt werden müssen.
In Österreich gibt es zahlreiche Berufsgruppen, die häufig mit einer Scheinselbstständigkeit in Verbindung gebracht werden. Insbesondere selbstständige Personen, die die Büroräumlichkeiten ihrer Kunden nutzen, stehen häufig im Verdacht. Dies betrifft vor allem Unternehmensberater, die sich intensiv um einen Kunden kümmern.
Neben Consultants werden auch Personen, die in der IT-Branche tätig sind, oft einer Scheinselbstständigkeit unterstellt. Ebenso sind beispielsweise Grafiker, Webdesigner oder Coaches betroffen.
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