Lassen sich Ehepartner scheiden, wird von den beteiligten Personen meist zuerst an die Aufteilung der Vermögenswerte, etwaige Unterhaltsansprüche und die Obsorge der Kinder gedacht. Für viele Menschen stellt sich aber auch die Frage nach der Sozialversicherung: bin ich weiterhin krankenversichert und erhalte ich eine Witwenpension, wenn ich mich scheiden lasse?
Sind beide Partner berufstätig, ergeben sich durch die Scheidungen keine Probleme: beide Partner sind weiterhin krankenversichert. Arbeitet ein Partner dagegen nicht, ist die Situation schwieriger: Nicht berufstätigte Ehepartner sind beim berufstätigen Ehepartner automatisch krankenversichert. Kommt es zur Scheidung, erlischt auch diese Mitversicherung.
Geschiedene Partner können sich in diesem Fall bei der Sozialversicherung selbstversichern (Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenversicherung), sodass eine fortlaufende Versicherung sichergestellt werden kann. Der Antrag sollte innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden, damit keine Versicherungslücken entstehen.
Bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Antrag auf Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge gestellt werden. Ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt im Ermessen der Sozialversicherung. Alternativ können Sie auch eine geringfügige Beschäftigung annehmen – in diesem Fall sind Sie in jedem Fall krankenversichert. Natürlich kann auch im Rahmen der Scheidungsvereinbarung eine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch einen der Partner vereinbart werden.
Ehegatten, die einen Unterhaltsanspruch haben, haben auch nach der Scheidung Anspruch auf die sogenannte „Witwenpension“, wenn die unterhaltsverpflichtete Person gestorben ist. Sie sind in diesem Fall der „echten Witwe“ gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch muss aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vertraglichen Vereinbarung vor der Scheidung bestehen. Dabei darf die Höhe der Witwenpension nicht die Höhe des Unterhaltsanspruchs übersteigen.
Der Anspruch auf Witwenpension erlischt, wenn die betreffende Person erneut heiratet. In diesem Fall kann aber eine Abfertigung zustehen. Verstirbt auch der neue Ehepartner kann der frühere Anspruch auf Witwenpension trotz Abfertigung wieder aufleben.
Des Weiteren können sich unterhaltsberechtigte Personen mit ihren Unterhaltsansprüchen an die Erben des Verstorbenen richten. Leistungen der Sozialversicherung werden aber berücksichtigt.
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