Hat ein Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangenen, kann der andere Ehepartner auf Scheidung aus Verschulden klagen. Unter einer schweren Eheverfehlung werden Handlungen und Unterlassungen verstanden, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Folgende Handlungen können eine schwere Eheverfehlung darstellen:
Ehebruch ist einer der wichtigsten Gründe, um eine Scheidung aus Verschulden zu erzwingen. Allerdings führt er nur dann zur Scheidung, wenn der Ehebruch die Ehe unheilbar zerrüttet hat. Ein Ehebruch liegt vor, wenn es tatsächlich zu einem Geschlechtsverkehr kommt. Andere sexuelle Handlungen stellen zwar keinen Ehebruch dar, können aber dennoch eine schwere Eheverfehlung aus Verletzung der Treuepflicht darstellen.
Der Ehebruch selbst muss nicht beweisen werden. Es genügt nachzuweisen, dass der Ehepartner allein mit einer dritten Person eine Nacht in einer Wohnung oder einem Hotelzimmer verbracht hat.
Wird der Partner gewalttätig, so handelt es sich um eine schwere Eheverfehlung und stellt einen Scheidungsgrund dar. Nicht notwendig ist, dass dies regelmäßig geschieht oder häufiger. Schon das einmalige Anwenden von Gewalt reicht aus, damit eine schwere Eheverfehlung vorliegt. Selbst wenn ein Ehepartner durch eine böswillige Handlung des anderen Ehepartners in Erregung versetzt wurde, kann damit eine Misshandlung nicht gerechtfertigt werden.
Unter Zufügung schweren seelischen Leids werden z.B. Beschimpfungen, Psychoterror, lang andauernde gezielte Ausübung von subtilen psychischen Druck oder Drohung mit psychischer Gewalt verstanden.
Vernachlässigt ein Ehepartner die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern, so stellt dies einen Scheidungsgrund dar. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige bei hinreichendem Einkommen nichts oder zu wenig leistet, oder wenn er es unterlässt, ein Einkommen zu erzielen. Er also nicht zahlungs- oder arbeitswillig ist.
Zu diesem Scheidungsgrund zählt auch:
Verschweigen von Einkommen durch den Ehegatten
eigenmächtige Abhebung vom Sparbuch des Ehepartners
hemmungsloses Eingehen von Schulden
kleinliche Behandlung von Wirtschaftsfragen
Das böswillige Verlassen der Ehewohnung stellt eine schwere Eheverfehlung (eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft) dar. Das Verlassen der Wohnung im Streit kann daher als Endpunkt für die unheilbare Zerrüttung angesehen werden und dazu führen, dass der ausziehende Ehepartner als Schuldiger für die Zerrüttung angesehen wird. Ein Auszug ist aber in bestimmten Fällen gerechtfertigt, z.B. wenn er oder sie durch den anderen Ehepartner bedroht oder misshandelt wird, oder auch bei Ehebruch.
Umgekehrt liegt auch eine schwere Eheverfehlung vor, wenn ein Ehepartner dem anderen den Zutritt zur Ehewohnung verweigert – z.B. durch Anbringen eines neuen Türschlosses.
Grundsätzlich berechtigen nur triftige Gründe zur Verweigerung des Geschlechtsverkehrs. Solche Gründe können Kränkungen durch den anderen Ehepartner sein oder sonstige Eheverfehlungen – z.B. wenn der andere Partner alkoholisiert ist oder den Ehepartner beschimpft oder misshandelt.
Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ist allerdings nur dann eine schwere Eheverfehlung, wenn sie beharrlich und grundlos erfolgt. Nur gelegentliche Verweigerung bzw. eine Verweigerung, die körperlich oder seelisch begründet ist, stellt keinen Scheidungsgrund dar.
Der Umgang eines Ehepartners mit dem anderen Geschlecht kann, auch wenn kein Ehebruch vorliegt, als schwerer Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht qualifiziert werden. So kann schon das gemeinsame Abendessen mit einem Arbeitskollegen als schwere Eheverfehlung gedeutet werden. Ein freundschaftlicher, aber harmloser Kontakt mit einer Peron anderen Geschlechts ist dagegen keine Eheverfehlung. Wie immer ist auch hier auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Nicht immer ist leicht festzustellen, ob Streitigkeiten bereits einen Scheidungsgrund darstellen oder nur geringfügig sind. Dabei ist auch immer das Milieu der Ehegatten zu beachten. Ordinäre Beschimpfungen in Gegenwart von familienfremden Personen bilden jedenfalls eine schwere Eheverfehlung. Ständige Rechthaberei, Nörgelei und Widerspruchssucht eines Ehegatten ebenfalls. Auch tagelanges beharrliches Schweigen kann eine Eheverfehlung sein.
Trunksucht
Begehung strafbarerer Handlungen
Spielsucht
Internetsexsucht
Ständiges Nörgeln und Respektlosigkeit
Religiöser Fanatismus
Aufhetzen der Kinder gegen den anderen Partner
Abhören des anderen Ehepartners
Kontaktunterbindung mit nächsten Angehörigen
Interesselosigkeit an den Interessen des anderen Partners
Vernachlässigung der Kleidung und Sauberkeit
Häufige, spät andauernde Besuche von Lokalen, Discos, Clubs
Besuche bei Prostituierten
Verweigerung der Fortpflanzung
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