Bei handwerklichen Arbeiten liegt meistens ein sogenannter Werkvertrag vor. Neben der Pflicht, die Arbeit entsprechend dem Werkvertrag durchzuführen, treffen den Handwerker auch besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Handwerker muss dafür Sorge tragen, dass der Kunde nicht während der Arbeiten gefährdet, seine Sachen beschädigt werden oder er gar verletzt wird. Der Handwerker muss zudem jene Fähigkeiten haben, die von professionellen Handwerkern zu erwarten sind. Die Ausrede, „Ich wusste nicht, dass dann das Dach einstürzt“, befreit den Handwerker nicht von seiner Haftung.
Passieren Schäden durch Zufall oder ist der Auftraggeber selbst für den Schaden verantwortlich, ist das Handwerksunternehmen nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Bricht im Zuge einer Dachsanierung ein tragender Balken wegen des morschen Holzes ein, bleibt der Eigentümer am Schaden sitzen. Nicht anders ist es, wenn dem Handwerker falsche Pläne oder Instruktionen übermittelt wurden und der Handwerker den Fehler nicht erkennen konnte. Dennoch muss ein Unternehmer sein Handwerk verstehen! Fehler in der Planung oder Durchführung einer Reparaturarbeit sind auch regelmäßig mit einem Verschulden verbunden, weshalb Ersatz zu leisten sein wird.
Ja. Jeder Schaden, der durch einen Angestellten verursacht wird, muss auch der Unternehmer tragen. Nicht selten wird versucht, einen Schaden dem unerfahrenen Lehrling anzulasten – nichtsdestotrotz, auch der Chef bzw. die Firma muss zahlen. Wird ein Schaden von mehreren Personen verursacht, die möglicherweise auch für verschiedene Firmen arbeiten, haften alle gemeinsam. Beauftragt ein Handwerker seinerseits eine andere Firma zur Verrichtung einzelner Arbeiten (Subunternehmen), steht er auch für dessen Fehler ein.
WICHTIG: Das alles gilt nur dann, wenn auch ein Vertrag zwischen dem Handwerker und dem Auftraggeber besteht. Wird eine außenstehende Person geschädigt, trifft dies nicht immer zu!
Dem Geschädigten muss der ihm entstandene Schaden ersetzt werden. Es muss daher festgestellt werden, welchen Wert eine Sache im Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung hatte (Zeitwert). Geldersatz ist zweitrangig und kommt nur dann in Betracht, wenn eine Reparatur bzw. Ersatz nicht möglich oder dem Handwerker unzumutbar sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn etwa die Reparatur wesentlich teurer wäre als der zerstörte Gegenstand neu kosten würde.
Beispiel: Der Zeitwert eines während der Handwerksarbeit beschädigten KFZ beträgt € 3.000. Ist das Fahrzeug irreparabel, werden daher € 3.000 ersetzt und nicht der Wert eines neuen KFZ (zB € 20.000). Wäre eine Reparatur grundsätzlich möglich, die aber € 5.000 kosten würde, ist auch Geldersatz in Höhe von € 3.000 zu leisten.
Auch vor Vertragsabschluss (bei der Vertragsanbahnung, -verhandlung) gilt grundsätzlich der gleiche Schutz als bestünde bereits ein Vertrag. Damit ist klargestellt, dass auch Schäden zu früheren Zeitpunkten ersatzfähig sind. Ein möglicher Fall wäre die Beschädigung der Einrichtung während der Vermessungsarbeiten für einen Kostenvoranschlag.
Öfter als anzunehmen wäre, kommt es gerade nach Fertigstellung von handwerklichen Diensten zu Unstimmigkeiten. Kommt es zu einer Weigerung des Unternehmens für die aufgetretenen Schäden einzustehen, bleibt nur die Option mittels anwaltlichem Schreiben einen Versuch zu unternommen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht bzw Konsumentenschutz ist hierbei ihr idealer Ansprechpartner. Hier erhalten Sie eine zutreffende Einschätzung der Schadenshöhe und der Erfolgsaussichten.
Autor: Mag. Albert Scherzer
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