Ruhestörung – Welche Strafen drohen bei Anzeige?

Der Nachbar spielt lautstark Musik, dreht den Fernseher voll auf oder feiert bis in die frühen Morgenstunden wilde Partys – mit welchen Strafen muss bei Ruhestörung gerechnet werden?

Lärmende Nachbarn können ein echtes Ärgernis sein. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh sind grundsätzlich die gesetzlichen Nachtruhezeiten einzuhalten und Lärm gänzlich zu unterlassen. Bei Lärm untertags wird dagegen auf die Ortsüblichkeit abgestellt. Schreiende Kinder müssen daher ebenso akzeptiert werden wie Staubsaugen oder Musikhören. Stundenlanges Schlagzeug spielen müssen sie sich dagegen auch in der Tageszeit nicht gefallen lassen. In diesem Fall kann eine Anzeige bei der Polizei Abhilfe schaffen.

Anzeige bei der Polizei

Lässt sich die Lärmbelästigung durch ein persönliches Gespräch mit den Nachbarn nicht beseitigen, können Sie die Polizei anrufen und die Ruhestörung zur Anzeige bringen. Fühlen Sie sich nachts durch Lärm gestört und rufen die Polizei, ist es nicht notwendig, dass Sie wachbleiben und bis zur Ankunft der Polizei warten. Auch müssen Ihre Personalien nicht vor Ort durch die Polizei aufgenommen werden.

Bis tatsächlich eine Strafverfügung erlassen wird, kann unter Umständen aber sehr viel Zeit vergehen – oft mehrere Monate. Eine schnelle Abhilfe bringt daher eine Anzeige auch nicht. Wird die Strafverfügung von der betroffenen Person bekämpft, kann es länger als 1 Jahr dauern, bis die Strafe wirklich gezahlt werden muss. Informieren Sie in jedem Fall auch die Hausverwaltung. Bei häufiger Ruhestörung, kann dies zur Kündigung des Mietvertrags führen. Zudem ist auch eine Unterlassungsklage gegen den Ruhestörer möglich.

Welche Strafe droht?

Wer störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsstraftat. Die konkrete Höhe der Strafe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So kann in Wien bei Lärmbelästigung eine Geldstrafe bis zu EUR 700 ausgesprochen und im Falle der Uneinbringlichkeit die betreffende Person mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft werden. In Tirol kann dagegen Lärmbelästigung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450 geahndet werden. Wie hoch die jeweilige Geldstrafe in Ihrem Bundesland ist, ist in den jeweiligen Landespolizeigesetzen festgelegt.

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