Damit der Arbeitgeber Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, ist es notwendig, dass in Bezug auf eine konkrete Ausbildungsmaßnahme eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass den Arbeitnehmer für eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, kann der Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet sein. Klauseln, die vorab im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen, sind nicht zulässig.
Nicht jede Ausbildung ist rückerstattungsfähig. Entscheidend ist, dass sich die Chancen für den Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt durch die Ausbildung erhöht haben und die vermittelten Kenntnisse auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Kostenersatz für Einschulungen sind in jedem Fall unzulässig.
Ja, Kostenersatz kann bei
Kündigung durch den Arbeitnehmer,
Entlassung des Arbeitnehmers,
unberechtigtem vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer,
und bei einvernehmlicher Auflösung verlangt werden.
Arbeitgeber können mit Arbeitnehmer nicht unbefristet eine Rückzahlungsvereinbarung treffen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer bis zu 4 Jahre nach Ende der Ausbildung verpflichtet werden. Wurde die Rückzahlungsvereinbarung vor dem 29.12.2015 geschlossen, ist eine Bindung bis zu 5 Jahre zulässig. In besonderen Fällen (kostenintensive Ausbildung) kann die Bindungsdauer auf 8 Jahre verlängert werden. Die Höhe des Betrags, der zurückgezahlt werden muss, verringert sich mit Ablauf der Zeit.
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