Regelbedarf in Österreich – was Sie an Unterhalt (mindestens) zahlen müssen!

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes orientiert sich in erster Linie am Netto-Einkommen der Eltern. Daneben wird von den Gerichten bei der Berechnung des Unterhalts auch der Regelbedarf herangezogen. Er legt den Durchschnittsbedarf eines Kindes fest und sollte vom unterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls bezahlt werden.

Was ist der Regelbedarf?

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll bzw. wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. Die österreichischen Gerichte gehen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes von bestimmten Prozentsätzen des Nettoeinkommens der Eltern aus. Daneben kennen die Gerichte auch noch den sogenannten Durchschnittsbedarf eines Kindes, der nach bestimmten Altersgruppen festgelegt ist. Bei diesem Regelbedarf soll es sich um jenen Betrag handeln, den ein Kind jedenfalls benötigt – unabhängig von den Lebensverhältnissen der Eltern.

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Der Regelbedarf ist neben den Prozentsätzen des Einkommens der Eltern eine weitere Entscheidungshilfe zur Festlegung des Unterhalts. In erster Linie sind zwar die Prozentsätze maßgeblich, dennoch soll jedenfalls der Regelbedarf eines Kindes nicht unterschritten werden. Das Gegenstück bildet die sogenannte „Playboy“-Grenze, die in der Regel die Höchstgrenze des Unterhalts festlegt. Oft wird der Unterhaltsanspruch auch mit beiden Methoden ermittelt (zweiseitig vergleichende Unterhaltsbemessung).

>>> Zum Unterhaltsrechner geht es hier.

Wie hoch ist der Regelbedarf 2016?

Beim Regelbedarf handelt es sich um den statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf von Kindern in Österreich. Er umfasst Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht, Taschengeld und Freizeitaktivitäten wie Sport, Kultur, Urlaub etc.

Der bis 30.6.2016 gültige Regelbedarf beträgt:

Der Regebedarf wird jährlich angepasst. Am 1.7.2016 werden neue Regelsätze bekannt geben.

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Was ist der Sonderbedarf?

Unter Umständen kann neben den Prozentsätzen und dem Regelbedarf noch ein weiterer Unterhaltsanspruch gegeben sein, wenn Sonderbedarf besteht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Ausbildungskosten (Sprachurlaub, Talentförderung, Nachhilfe), besondere Gesundheitsbehandlungen (Zahnspange, Psychotherapie, Hörgerät oder bestimmte Zahnbehandlungen), körperliche oder geistige Behinderung des Kindes.

In all diesen Fällen kann zusätzlicher Unterhalt notwendig sein, sofern die Kosten nicht von den Krankenkassen oder Sozialversicherungen übernommen werden. Eine Brille oder eine normale ärztliche Behandlung wird daher keinen Sonderbedarf darstellen. Auch die meisten anderen Freizeitaktivitäten (Musikunterricht, Sport, Taschengeld, Kinobesuch, Schulsportwoche), werden durch den „normalen“ Unterhalt abgedeckt.

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