Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll bzw. wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. Die österreichischen Gerichte gehen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes von bestimmten Prozentsätzen des Nettoeinkommens der Eltern aus. Daneben kennen die Gerichte auch noch den sogenannten Durchschnittsbedarf eines Kindes, der nach bestimmten Altersgruppen festgelegt ist. Bei diesem Regelbedarf soll es sich um jenen Betrag handeln, den ein Kind jedenfalls benötigt – unabhängig von den Lebensverhältnissen der Eltern.
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Der Regelbedarf ist neben den Prozentsätzen des Einkommens der Eltern eine weitere Entscheidungshilfe zur Festlegung des Unterhalts. In erster Linie sind zwar die Prozentsätze maßgeblich, dennoch soll jedenfalls der Regelbedarf eines Kindes nicht unterschritten werden. Das Gegenstück bildet die sogenannte „Playboy“-Grenze, die in der Regel die Höchstgrenze des Unterhalts festlegt. Oft wird der Unterhaltsanspruch auch mit beiden Methoden ermittelt (zweiseitig vergleichende Unterhaltsbemessung).
>>> Zum Unterhaltsrechner geht es hier.
Beim Regelbedarf handelt es sich um den statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf von Kindern in Österreich. Er umfasst Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht, Taschengeld und Freizeitaktivitäten wie Sport, Kultur, Urlaub etc.
Der bis 30.6.2016 gültige Regelbedarf beträgt:
0-3 Jahre: EUR 199
3-6 Jahre: EUR 255
6-10 Jahre: EUR 329
10-15 Jahre: EUR 376
15-19 Jahre: EUR 443
19-28 Jahre: EUR 555
Der Regebedarf wird jährlich angepasst. Am 1.7.2016 werden neue Regelsätze bekannt geben.
Unter Umständen kann neben den Prozentsätzen und dem Regelbedarf noch ein weiterer Unterhaltsanspruch gegeben sein, wenn Sonderbedarf besteht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Ausbildungskosten (Sprachurlaub, Talentförderung, Nachhilfe), besondere Gesundheitsbehandlungen (Zahnspange, Psychotherapie, Hörgerät oder bestimmte Zahnbehandlungen), körperliche oder geistige Behinderung des Kindes.
In all diesen Fällen kann zusätzlicher Unterhalt notwendig sein, sofern die Kosten nicht von den Krankenkassen oder Sozialversicherungen übernommen werden. Eine Brille oder eine normale ärztliche Behandlung wird daher keinen Sonderbedarf darstellen. Auch die meisten anderen Freizeitaktivitäten (Musikunterricht, Sport, Taschengeld, Kinobesuch, Schulsportwoche), werden durch den „normalen“ Unterhalt abgedeckt.
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