Bewertungen im Internet (Eintragung auf einer Bewertungsplattform) können gegen geltendes Recht aber auch gegen die Regeln des Bewertungsportales verstoßen. Werden etwa unwahre Tatsachen verbreitet, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Bewerteten gefährden, kann der Bewertete nach § 1330 ABGB mit Klage vorgehen und Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Veröffentlichung und Schadensatz verlangen. Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, wird von der Rechtsprechung als Beschimpfung (iSv Ehrenbeleidigung (6 Ob 285/01g) gewertet. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es auch kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RS0107915). Solange allerdings bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen können zudem die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten (§ 16 ABGB, § 78 UrhG, § 43 ABGB) verletzen. Zudem verwenden praktisch alle Bewertungsportale, so etwa auch Google, Richtlinien (Guidelines), die für Bewertungen (Rezensionen) gelten. Regeln wie diese wirken faktisch wie Schutzgesetze, sodass deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert.
Der leichteste Weg, negative Bewertungen loszuwerden läge darin, sich aus dem Bewertungsportal löschen zu lassen. Der deutsche BGH und der österreichische OGH haben sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob Anspruch auf (gänzliche) Löschung aus einem Arztbewertungsportal besteht.
Der deutsche BGH hat etwa (VI ZR 30/17) entschieden, dass eine Ärztin Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal (jameda.de) hat. Ausgangspunkt war ein Sonderfall. Damals machte das Bewertungsportal noch Unterschiede zwischen zahlenden und nichtzahlenden Kunden. Bei nicht zahlenden Kunden waren nur Basisdaten abrufbar. Bei zahlenden Kunden wurden weitere Inforamationen angeboten. Beide Kundenarten konnten bewertet werden. Darüber hinaus wurden aber neben nichtzahlenden Kunden Konkurrenten in unmittelbarer Nähe angzeigt. Diese wurden bei zahlenden Kunden nicht angezeigt. Die klagende Ärztin konnte bereits mit Erfolg gegen 17 Bewertungen vorgehen und beantragte danach die gänzliche Löschung. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die die Daten der Ärztin zu löschen sind, da das Portal seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt und sich damit nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) stützen kann. Das führt zum Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 8 Abs. 1 EMRK), sodass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zugebilligt wurde.
In zwei anderen Fällen haben sich die Höchstgerichte gegen eine Löschung ausgesprochen. Ein österreichischer praktischer Arzt klagte den Betreiber von docfinder.at (Arztsuche / Bewertung) auf Löschung von Vorname, Zunamen, Ordinationsadresse, weitere Kontaktdaten, Ordinationszeiten, aufgenommene Krankenkassen. Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 48/16a) entschied in dieser Sache, dass zulässigerweise veröffentlichte Daten (auch auf der Website des Arztes sowie der Ärztekammer zu finden) vorliegen, bei denen ein Grundrecht auf Datenschutz ausgeschlossen ist. Der Arzt konnte nicht unter Beweis stellen, dass durch die bloße Namensnennung schutzwürdige Interessen beeinträchtigt wurden. Ähnlich hat auch zuvor der deutsche BGH entschieden und den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal abgelehnt (BGH, 23.9.2014 – VI ZR 358/13).
Ob man Bewertungen im Internet (Google, Facebook, Amazon, Ebay, ...) löschen muss oder einen Anspruch darauf hat, eine Bewertung löschen zu lassen, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Eine generelle Antwort ist nicht möglich. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at) berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet.
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