Gemäß § 30 Arbeitnehmerschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind. Arbeiten Raucher und Nichtraucher im selben Büro oder Werkstätte zusammen, ist das Rauchen in jedem Fall verboten. Auch das Rauchen in Sanitätsräumen (WC, Duschen etc) und Umkleideräumen ist gesetzlich nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auch keine anderen Regelungen anordnen.
Ein generelles Rauchverbot gilt auch für all jene Geschäftsräume und andere Räumlichkeiten, die Kunden betreten. Hier darf zu den Betriebszeiten keinesfalls geraucht werden. In Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen ist das Rauchen nur dann erlaubt, wenn geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen – z.B. durch Schaffung von Raucherkammern – Nichtraucher vom Tabakrauch geschützt werden.
Wenn Sie alleine in Ihrem Büro arbeiten und es keinen Kundenverkehr gibt, dürfen Sie rauchen. Wenn in dem Büroraum nur Raucher arbeiten, ist das Rauchen ebenfalls gestattet. Wurde vom Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot ausgesprochen, dürfen Sie nur vor dem Gebäude Ihre Zigarette genießen.
In diesen Fällen ist das Rauchen nicht gestattet:
Wenn Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten.
In Sanitätsräumen und Umkleideräumen
In den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen, wenn keine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern gegeben ist.
Das Unternehmen hat ein generelles Rauchverbot verhängt.
Am Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr
In den folgenden Fällen ist das Rauchen gestattet:
Wenn Sie alleine im Büro arbeiten.
Wenn Sie ausschließlich mit anderen Rauchern in einem Büro arbeiten und es keinen Kundenverkehr gibt.
Wenn es sich um typische Werks- oder Fabrikshallen handelt und keine brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden.
Bei Anwendung der Ausnahmegenehmigung in der Gastronomie gemäß § 13a Abs 2 und 3 (z.B. mehrere Räume, bauliche Trennung oder ein Raum mit einer Grundfläche von weniger als 50 m2).
Rauchende Arbeitnehmer haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Rauchpausen. Vielmehr bleiben nur die gesetzlichen Pausen, die jedem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitszeitgesetzes zustehen (eine halbe Stunde bei mehr als 6 Stunden tägliche Arbeitszeit). Natürlich können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmte Raucherpausen im Dienstvertrag festlegen. Auch Betriebsrat und Arbeitgeber können eine entsprechende Regelung vereinbaren.
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