Privatkonkurs: Wie kann ich mich entschulden?

Die Leasingraten für das Auto, der Kredit für die Eigentumswohnung, die Ratenzahlung für die Waschmaschine – bei Zahlungsschwierigkeiten ist eine Insolvenz oft unvermeidlich. Im Rahmen eines Privatkonkurses können bis zu 90% der Verbindlichkeiten nachgelassen werden – hierfür muss der Schuldner jedoch erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen.

Die Anmeldung eines Privatkonkurses stellt für Menschen eine Möglichkeit dar, sich bei einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit finanziell zu sanieren und einen finanziellen Neustart zu beginnen. Der Weg zur Entschuldung kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen. Neben dem außergerichtlichen Vergleich, ist auch ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan möglich.

Die für den Schuldner unangenehmste Variante ist das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung. Hier wird der Schuldner in seiner Lebensführung auf das Existenzminimum reduziert.

Der Privatkonkurs steht auch Einzelunternehmern offen!

Diese spezielle – für natürliche Personen konzipierte – Form des Insolvenzverfahrens steht nicht nur Privatpersonen, sondern auch Einzelunternehmen offen. Insofern ist der Begriff „Privatkonkurs“ missverständlich.

Welche Vorteile bietet der Privatkonkurs?

Der Vorteile des Privatkonkurses gegenüber anderen Arten des Insolvenzverfahrens liegt insbesondere in der Möglichkeit einer Schuldbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger.

Für Privatpersonen ist das Verfahren meist deutlich günstiger, da in der Regel kein Masseverwalter bestellt wird. Zudem wird bei Privaten auch kein Kostenvorschuss für das Verfahren verlangt

Wie läuft das Konkursverfahren ab?

Grundsätzlich kann ein Privatkonkurs auf verschiedene Formen erledigt werden:

Der außergerichtliche Ausgleich

Bevor ein gerichtliches Konkursverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich zunächst einen außergerichtlichen Ausgleich mit allen Gläubigern anzustreben. 

Im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern, die Bezahlung der Verbindlichkeiten innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten. Gleichzeitig verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Ansprüche.

Zu beachten ist jedoch, dass ein außergerichtlicher Ausgleich nur dann zulässig ist, wenn alle Gläubiger dem Ausgleich zugestimmt haben.

WICHTIG: Das anstreben eines außergerichtlichen Ausgleichs ist für die Stellung eines Konkursantrages dann verpflichtend, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson handelt. Dass ein außergerichtlicher Ausgleich versucht wurde, muss von einer Schuldnerberatungsstelle für die Stellung eines Konkursantrags bestätigt werden

TIPP: Bereits in diesem Stadium des Konkursverfahrens kann auch die Hilfe der Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden. Diese unterstützt Sie bei den Verhandlungen mit den Gläubigern.

Der Konkursantrag

Scheitern die Verhandlungen über einen außergerichtlichen Ausgleich, ist beim örtlich zuständigen Bezirksgericht der Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurs anzumelden.

Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Entsprechende Antragsformulare finden Sie auch bei den Schuldnerberatungsstellen.

Die Konkurseröffnung wird in die Insolvenzdatei eingetragen.

WICHTIG: Der Schuldner ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Konkursantrag zu stellen.

Der Sanierungsplan

Wurde ein Konkursantrag beim zuständigen Bezirksgericht gestellt, wird zunächst der Abschluss eines Sanierungsplans angestrebt. Um zu einer Einigung im Rahmen eines Zahlungsplanes zu gelangen muss der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 20% (in 2 Jahren) bzw. 30% (in 5 Jahren) anbieten.

Damit es zu einem Abschluss des Sanierungsplans kommt, muss die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, die gleichzeitig mehr als 50% der Forderungen repräsentieren, dem Angebot des Schuldners zustimmen.

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern akzeptiert, wird der Schuldner von den restlichen Schulden (80% bzw. 70% der Schulden) befreit.

VORTEIL: Das Vermögen (Immobilien, KFZ) des Schuldners wird bei einem Sanierungsplan nicht angegriffen.

Scheitert die Vereinbarung eines Sanierungsplans, so wird eventuell vorhandenes Vermögen des Schuldners verkauft und der Erlös den Gläubigern zugeführt. In weiterer Folge muss der Schuldner versuchen, sich mit den Gläubigern auf einen Zahlungsplan zu einigen.

Der Zahlungsplan

Wie bei einem Sanierungsplan muss das vom Schuldner vorgelegte Angebot, von der Mehrheit der Gläubiger und der Mehrheit des durch die Gläubiger vertretenen Kapitals angenommen werden. Auch hier wird der Schuldner bei Zustandekommen des Zahlungsplans von den Restschulden befreit.

Im Rahmen eines Zahlungsplans ist – Unterschied zum Sanierungsverfahren – jedoch keine Mindestquote erforderlich. Um die Zustimmung der Gläubiger zu erreichen, wird der Schuldner in der Regel jedoch eine Quote von mindestens 10% anbieten müssen.

Tatsächlich muss der Schuldner den Gläubigern eine Quote anbieten, die er in den nächsten 5 Jahren finanziell zu leisten im Stande ist. Bei Ratenzahlung kann eine Zahlung auch innerhalb von 7 Jahren vereinbart werden.

WICHTIG: Ein Zahlungsplan kann nicht erst nach Scheitern eines Sanierungsplans beantragt werden.

Das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Kommt kein Zahlungsplan – mangels Zustimmung der Gläubiger – zustande, bietet das Abschöpfungsverfahren, die letzte Möglichkeit eine Entschuldung des Schuldners zu erreichen.

Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine bestimmte Quote, vielmehr  wird für mindestens 3 und längstens 7 Jahre ein Teil des Einkommens des Schuldners gepfändet und an einen Treuhänder abgeführt. Im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens ist eine Zustimmung der Gläubiger nicht mehr notwendig, hier entscheidet allein das zuständige Gericht. Die Schuldenbefreiung kann auf diesem Weg daher auch gegen den Willen der Gläubiger erreicht werden.

NACHTEIL: In diesem Zeitraum muss der Schuldner vom Existenzminimum leben.

Nach 3 Jahren kann das Gericht eine Restschuldbefreiung erteilen, wenn der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt 50% seiner Schulden beglichen hat. Ist dies nicht möglich kann eine Restschuldbefreiung nach 7 Jahren erreicht werden, wenn der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt 10%  seiner Schulden beglichen hat.

WICHTIG: Im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens werden auch sämtliche Nebeneinkünfte wie Erbschaften oder Schenkungen eingezogen.

WICHTIG: Wen Sie als Schuldner das Abschöpfungsverfahren beendet haben, sind Sie von Ihren restlichen Schulden befreit. Dies gilt jedoch nicht für eventuelle Bürgen oder Mitschuldner – haften Ehegatten als Bürgen, kann von den Gläubigern auf deren Vermögen weiterhin zugegriffen werden.

Scheitert das Abschöpfungsverfahren, leben sämtliche alte Verbindlichkeiten auf und können erneut exekutiert werden.

Kontaktieren Sie die Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht

Sollten Sie sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, ist es unbedingt notwendig, rasch zu reagieren. Insbesondere gilt es möglichst schnell abzuklären, ob Sie wirklich insolvent sind und ob ein außergerichtlicher Ausgleich noch möglich ist.  Zögern Sie nicht die gesetzlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht zu kontaktieren, um eine für Sie persönlich sinnvolle Lösung zu erarbeiten.

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