Schenkungen des Erblassers an eine pflichtteilsberechtigte Person (bspw. Kinder, Enkelkinder, Ehepartner), sind auf Verlangen einer anderen pflichtteilsberechtigten Person oder des Erben der Erbschaft hinzuzurechnen – wie wenn die Schenkung nicht erfolgt ist. Damit erhöht sich der Pflichtteilsanspruch der anderen pflichtteilsberechtigten Personen und die beschenkte Person muss sich die bereits erhaltenen Vermögenswerte auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Auch Vermächtnisnehmer – also Personen, die keine Erben sind, aber denen eine bestimmte Sache hinterlassen wurde – können die Anrechnung verlangen. Die frühere Unterscheidung zwischen Vorempfängen und Vorschüssen gilt seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr. Reicht die Erbschaft nicht zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs aus, kann die pflichtteilsberechtigte Person vom Geschenknehmer die Auffüllung bis zu Erreichen des Pflichtteils verlangen.
Pflichtteilsberechtigte Personen – also z.B. Kinder, Ehepartner – können verlangen, dass Schenkungen an dritte Personen der Verlassenschaft hinzugerechnet werden, wenn die Schenkung innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Der Ehepartner hat nur dann ein Recht auf Hinzurechnung, wenn die Schenkung während der Ehe gemacht wurde.
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