Pflegegeld in Österreich: Wer hat wirklich Anspruch?

Die demographische Entwicklung der österreichischen Gesellschaft führt zu einem deutlich vermehrten Pflegebedarf. Mittlerweile leben in Österreich etwa 500.000 Pflegegeldbezieher – Tendenz weiter steigend. Aber wer hat Anspruch auf das Pflegegeld und unter welchen Voraussetzungen? Zahlreiche Fragen bestehen zum Thema Pflegegeld. Hier finden Sie die Antworten.

16.07.2015 | Sozialrecht Seite drucken

Was ist Pflegegeld?

Ziel des Pflegegeldes ist die Sicherung der erforderlichen Betreuung der zu pflegenden Person. Dieser soll es ermöglicht werden, trotz möglicherweise geringen Einkommens ein selbstbestimmtes und würdiges Leben zu führen.

Da physische und psychische Einschränkungen in vielen Fällen zu einem Kostenmehraufwand führen, soll dieser durch die Gewährung einer entsprechenden Pflegegeldstufe abgefedert bzw abgedeckt werden.

Das Pflegegeld wird meist für die medizinische Versorgung verwendet oder zur Bestreitung der Kosten des täglichen Lebens. Zudem werden damit meist soziale Dienste bezahlt (Essen auf Rädern) oder Angehörige für ihren Pflegeaufwand entschädigt.

Wo ist ein Antrag auf Pflegegeld zu stellen?

Das Pflegegeld kann bei der jeweiligen Versicherungsanstalt, die für die Pensionsauszahlung zuständig ist (bspw. Pensionsversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern), beantragt werden.

Für die Antragstellung ist kein Rechtsanwalt notwendig

Ein Rechtsanwalt hilft bei der richtigen Antragstellung und führt diese für Sie in Vertretung durch. Ein Rechtsanwalt muss jedoch nicht verpflichtend herangezogen werden.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Der Anspruch auf Pflegebedarf setzt voraus:

Wichtig: Im Unterschied zu vielen anderen Sozialleistungen, ist das Pflegegeld gänzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen der Antragstellers.

Bestimmung des Pflegebedarfs – die einzelnen Pflegestufen im Überblick

Der Pflegebedarf wird in Stunden gemessen. Je nach zeitlichem Aufwand fällt der Pflegegeldbezieher in eine von SIEBEN STUFEN:

Stufe 1: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens      65       Stunden

Stufe 2: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens      95       Stunden

Stufe 3: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens     120      Stunden

Stufe 4: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens     160      Stunden

Stufe 5: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens     180      Stunden

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Stufe 6: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens     180      Stunden

Stufe 7: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens     180      Stunden

Was fällt alles unter Betreuung?

Unter Betreuung sind alle kurzfristig aufeinanderfolgenden, notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Dies sind vor allem das

Wie berechnet sich das konkrete Stundenausmaß?

Neben dem Bundespflegegeldgesetz wurde eine Einstufungsverordnung erlassen, die konkrete Werte vorgibt. Es werden darin Mindestwerte, Richtwerte und Fixwerte festgelegt. Wie sich schon aus den Bezeichnungen ergibt, sind Fixwerte unveränderlich, Mindestwerte können nicht unterschritten werden, Richtwerte können bei entsprechender Argumentation sowohl über- als auch unterschritten werden.

Beispiele für Mindestwerte:

Tägliche Körperpflege:      25 Minuten (2x pro Tag)

Zubereitung Mahlzeiten:   60 Minuten

Einnahme Mahlzeiten:      60 Minuten

Verrichtung Notdurft:        25 Minuten (4x pro Tag)

Beispiele für Richtwerte:

An-und Auskleiden:                       20 Minuten (2x pro Tag)

Einnahme Medikamente:              6 Minuten

Reinigung Leibstuhl:                      5 Minuten (4x pro Tag)

Beispiele für Fixwerte:

Besorgung Lebensmittel:  10 Stunden / Monat

Reinigung der Wohnung:  10 Stunden / Monat

Pflege der Bettwäsche:     10 Stunden / Monat

Beheizung der Wohnung: 10 Stunden / Monat

Die Summe der Dauer sämtlicher Pflegeleistungen ergibt somit den monatlichen Pflegebedarf, der für die Anwendung der jeweiligen Stufe erforderlich ist.

Wichtig: Der Sozialversicherungsträger entsendet gewöhnlich einen Sachverständigen (Hausbesuch durch einen Arzt), der diese Werte beurteilt. Auf dieser Grundlage ergeht in Folge der ablehnende oder zuerkennende Bescheid.

Nur in besonderen Fällen werden die Pflegegeldstufen 6 und 7 gewährt

Nur wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind ODER die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von sich oder anderen Personen besteht, kann Pflegegeld auf Stufe 6 bezogen werden.

Beispiel: Unfähigkeit der Pflegeperson, ihren eigenen Rollstuhl zu bewegen oder die immanente Gefahr, während der Nacht aus dem Bett zu stürzen.

Stufe 7 wird nur dann gewährt, wenn keine Bewegungen der Arme und Beine mehr möglich sind oder ein gleichwertiger Zustand vorliegt.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt – 12x im Jahr. Je nach Stufe steigt das Pflegegeld:

Stufe 1:         €             154,20

Stufe 2:         €             284,30

Stufe 3:         €             442,90

Stufe 4:         €             664,30

Stufe 5:         €             902,30

Stufe 6:         €          1.260,00

Stufe 7:         €          1.655,80

Wichtig: Ab 01.01.2016 ist eine Erhöhung der Stufensätze vorgesehen.

Kein Verwendungsnachweis notwendig

Pflegegeldbezieher sind nicht verpflichtet nachzuweisen, wofür das Pflegegeld tatsächlich verwendet wurde.

Ihr Antrag auf Pflegegeld wurde zu Unrecht abgelehnt? Vorsicht!

Wichtig ist, dass Sie den Pflege-Bescheid nur vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen können. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur binnen 3 Monaten ab der Zustellung des Bescheides möglich. Sobald dies geschehen ist, tritt der ablehnende Bescheid sofort außer Kraft.

Wird kein Rechtsmittel erhoben, führt dies grundsätzlich zu einer 1-jährigen Sperrfrist, in der Sie keinen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld stellen können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Antragsteller in der Lage ist, eine wesentliche Verschlechterung seines Zustandes darzulegen.

Was muss in der Klage enthalten sein?

Die Klage muss den angefochtenen Bescheid bezeichnen (am besten mittels Kopie beigefügt). Es muss zudem daraus hervorgehen, was der Kläger begehrt. zB: „Ich beantrage Pflegegeld der Stufe 6“. Daneben müssen auch der Streitfall dargelegt werden und entsprechende Beweismittel, die die Position des Klägers darlegen, angehängt sein (Befunde, Gutachten, ärztliche Atteste).

Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht fällt schließlich die Entscheidung. Gegen die Urteile des Arbeits- und Soizialgerichtes ist wiederum ein Rechtsmittel beim jeweiligen Oberlandesgericht  (OLG) bzw. in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof (OGH) zulässig.

Wichtig: Das Pflegegeldverfahren selbst ist kostenlos, sofern sie keine eigenen Sachverständigen für Befunde beauftragen.

Keine Anwaltliche Vertretung verpflichtend

Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüft Ihre Lage und kann eine Einschätzung abgeben, ob ein Antrag auf Pflegegeld erfolgsversprechend ist – ebenso bei der Beantragung einer Stufenerhöhung. Er unterstützt Sie auch professionell bei der Anfechtung von ablehnenden Bescheiden. Lange Erfahrung und die Kenntnis der häufigsten Fehler wie „vergessenen Pflegezeiten“ führen oftmals zum Erfolg.

Es besteht jedoch keine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die betroffene Person kann auch selbst das Verfahren führen oder sich durch Familienmitglieder oder etwa Interessensgemeinschaften vertreten lassen.

Autor: Mag. Albert Scherzer

Foto: ©Shutterstock

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