Ziel des Pflegegeldes ist die Sicherung der erforderlichen Betreuung der zu pflegenden Person. Dieser soll es ermöglicht werden, trotz möglicherweise geringen Einkommens ein selbstbestimmtes und würdiges Leben zu führen.
Da physische und psychische Einschränkungen in vielen Fällen zu einem Kostenmehraufwand führen, soll dieser durch die Gewährung einer entsprechenden Pflegegeldstufe abgefedert bzw abgedeckt werden.
Das Pflegegeld wird meist für die medizinische Versorgung verwendet oder zur Bestreitung der Kosten des täglichen Lebens. Zudem werden damit meist soziale Dienste bezahlt (Essen auf Rädern) oder Angehörige für ihren Pflegeaufwand entschädigt.
Das Pflegegeld kann bei der jeweiligen Versicherungsanstalt, die für die Pensionsauszahlung zuständig ist (bspw. Pensionsversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern), beantragt werden.
Ein Rechtsanwalt hilft bei der richtigen Antragstellung und führt diese für Sie in Vertretung durch. Ein Rechtsanwalt muss jedoch nicht verpflichtend herangezogen werden.
Der Anspruch auf Pflegebedarf setzt voraus:
Wichtig: Im Unterschied zu vielen anderen Sozialleistungen, ist das Pflegegeld gänzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen der Antragstellers.
Der Pflegebedarf wird in Stunden gemessen. Je nach zeitlichem Aufwand fällt der Pflegegeldbezieher in eine von SIEBEN STUFEN:
Stufe 1: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 65 Stunden
Stufe 2: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 95 Stunden
Stufe 3: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 120 Stunden
Stufe 4: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 160 Stunden
Stufe 5: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 180 Stunden
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Stufe 6: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 180 Stunden
Stufe 7: Pflegebedarf im Ausmaß von mindestens 180 Stunden
Unter Betreuung sind alle kurzfristig aufeinanderfolgenden, notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
Dies sind vor allem das
Neben dem Bundespflegegeldgesetz wurde eine Einstufungsverordnung erlassen, die konkrete Werte vorgibt. Es werden darin Mindestwerte, Richtwerte und Fixwerte festgelegt. Wie sich schon aus den Bezeichnungen ergibt, sind Fixwerte unveränderlich, Mindestwerte können nicht unterschritten werden, Richtwerte können bei entsprechender Argumentation sowohl über- als auch unterschritten werden.
Beispiele für Mindestwerte:
Tägliche Körperpflege: 25 Minuten (2x pro Tag)
Zubereitung Mahlzeiten: 60 Minuten
Einnahme Mahlzeiten: 60 Minuten
Verrichtung Notdurft: 25 Minuten (4x pro Tag)
Beispiele für Richtwerte:
An-und Auskleiden: 20 Minuten (2x pro Tag)
Einnahme Medikamente: 6 Minuten
Reinigung Leibstuhl: 5 Minuten (4x pro Tag)
Beispiele für Fixwerte:
Besorgung Lebensmittel: 10 Stunden / Monat
Reinigung der Wohnung: 10 Stunden / Monat
Pflege der Bettwäsche: 10 Stunden / Monat
Beheizung der Wohnung: 10 Stunden / Monat
Die Summe der Dauer sämtlicher Pflegeleistungen ergibt somit den monatlichen Pflegebedarf, der für die Anwendung der jeweiligen Stufe erforderlich ist.
Wichtig: Der Sozialversicherungsträger entsendet gewöhnlich einen Sachverständigen (Hausbesuch durch einen Arzt), der diese Werte beurteilt. Auf dieser Grundlage ergeht in Folge der ablehnende oder zuerkennende Bescheid.
Nur wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind ODER die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von sich oder anderen Personen besteht, kann Pflegegeld auf Stufe 6 bezogen werden.
Beispiel: Unfähigkeit der Pflegeperson, ihren eigenen Rollstuhl zu bewegen oder die immanente Gefahr, während der Nacht aus dem Bett zu stürzen.
Stufe 7 wird nur dann gewährt, wenn keine Bewegungen der Arme und Beine mehr möglich sind oder ein gleichwertiger Zustand vorliegt.
Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt – 12x im Jahr. Je nach Stufe steigt das Pflegegeld:
Stufe 1: € 154,20
Stufe 2: € 284,30
Stufe 3: € 442,90
Stufe 4: € 664,30
Stufe 5: € 902,30
Stufe 6: € 1.260,00
Stufe 7: € 1.655,80
Wichtig: Ab 01.01.2016 ist eine Erhöhung der Stufensätze vorgesehen.
Pflegegeldbezieher sind nicht verpflichtet nachzuweisen, wofür das Pflegegeld tatsächlich verwendet wurde.
Wichtig ist, dass Sie den Pflege-Bescheid nur vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen können. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur binnen 3 Monaten ab der Zustellung des Bescheides möglich. Sobald dies geschehen ist, tritt der ablehnende Bescheid sofort außer Kraft.
Wird kein Rechtsmittel erhoben, führt dies grundsätzlich zu einer 1-jährigen Sperrfrist, in der Sie keinen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld stellen können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Antragsteller in der Lage ist, eine wesentliche Verschlechterung seines Zustandes darzulegen.
Die Klage muss den angefochtenen Bescheid bezeichnen (am besten mittels Kopie beigefügt). Es muss zudem daraus hervorgehen, was der Kläger begehrt. zB: „Ich beantrage Pflegegeld der Stufe 6“. Daneben müssen auch der Streitfall dargelegt werden und entsprechende Beweismittel, die die Position des Klägers darlegen, angehängt sein (Befunde, Gutachten, ärztliche Atteste).
Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht fällt schließlich die Entscheidung. Gegen die Urteile des Arbeits- und Soizialgerichtes ist wiederum ein Rechtsmittel beim jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) bzw. in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof (OGH) zulässig.
Wichtig: Das Pflegegeldverfahren selbst ist kostenlos, sofern sie keine eigenen Sachverständigen für Befunde beauftragen.
Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüft Ihre Lage und kann eine Einschätzung abgeben, ob ein Antrag auf Pflegegeld erfolgsversprechend ist – ebenso bei der Beantragung einer Stufenerhöhung. Er unterstützt Sie auch professionell bei der Anfechtung von ablehnenden Bescheiden. Lange Erfahrung und die Kenntnis der häufigsten Fehler wie „vergessenen Pflegezeiten“ führen oftmals zum Erfolg.
Es besteht jedoch keine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die betroffene Person kann auch selbst das Verfahren führen oder sich durch Familienmitglieder oder etwa Interessensgemeinschaften vertreten lassen.
Autor: Mag. Albert Scherzer
Foto: ©Shutterstock
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