Zu einer Alterspension können Sie in Österreich unbegrenzt dazuverdienen. Ihre Pensionshöhe verringert sich durch eine zusätzliche Beschäftigung nicht. Vielmehr kommt es zu einer Pensionserhöhung. Wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70) liegen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf einen Höherversicherungsbeitrag.
Bei einer vorzeitigen Alterspension (z.B. Korridorpension oder „Hacklerregelung“), dürfen Sie nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren. Für das Jahr 2017 dürfen Sie lediglich EUR 425,70 pro Monat dazuverdienen. Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld (13. und 14. Monatsgehalt), werden dabei aber nicht berücksichtigt. Bei einer Frühpension müssen Sie also unbedingt darauf achten, die Grenze nicht zu überschreiten, ansonsten verlieren Sie Ihre gesamte Pension für den Beschäftigungszeitraum. Wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, erhöht dies aber natürlich Ihre Alterspension.
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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen in Pension gehen – also Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Dienstunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension – können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass sich Ihre Pensionshöhe ändert. Wird diese Grenze überschritten und erzielen Sie insgesamt ein monatliches Einkommen (Pension und Erwerbseinkommen) von über EUR 1.177,25 verringert das Ihre Pension:
Wenn Sie zwischen EUR 1.177,25 und EUR 1.765,94 € brutto verdienen, wird der Anteil, der die Grenze übersteigt um 30% gemindert.
Der Anteil zwischen EUR 1.765,94 und EUR 2.354 wird um 40% gemindert.
Alle Erwerbseinkommen über EUR 2.354 werden um 50% vermindert.
Wenn Sie neben Ihrer Pension auch eine berufliche Tätigkeit ausüben, müssen Sie diese beiden Einkünfte versteuern, wenn Sie im Jahr insgesamt mehr als EUR 12.000 Einkommen erzielen (abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge). Wie hoch der Steuersatz im konkreten Fall ist, hängt davon ab, wie viel Sie an Einkommen tatsächlich erzielen.
Wenn Sie neben Ihrer Pension berufstätig sind, werden die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt bereits abgezogen, sofern Ihr Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die zusätzlich einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge erhöhen auch laufend Ihre Pension. Wenn Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, werden keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge gefordert.
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