Patientenverfügung – Bestimmen Sie, welche Behandlung im Notfall angewendet werden soll

Eine Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, bereits im vorhinein Entscheidungen über die Ablehnung einer bestimmten medizinischen Behandlung zu treffen. Derartige Erklärungen werden für den Fall abgegeben, dass Sie selbst aufgrund des Verlustes jeder Kommunikationsfähigkeit nicht mehr selbst über medizinische Angelegenheiten disponieren können. Doch welche Arten der Patientenverfügung gibt es und was gilt es bei der Errichtung zu beachten?

Seit 1. Juni 2006 gilt in Österreich das neue Gesetz über die Patientenverfügung.Das Gesetz unterscheidet beachtliche und verbindliche Patientenverfügungen. Während der Arzt bei der verbindlichen Patientenverfügung an die Erklärung des Patienten gebunden ist, kann der Arzt bei der beachtlichen Patientenverfügung von dem darin zu Grunde gelegten Willen des Patienten abweichen.

Die verbindliche Patientenverfügung

Wird eine Patientenverfügung verbindlich erstellt, kann davon im Ernstfall nicht abgewichen werden. Sachwalter, Gerichte, Angehörige und selbstverständlich auch Ärzte sind somit in ihrer weiteren Vorgehensweise daran gebunden. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem erkennbar sein, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

Damit eine verbindliche Patientenverfügung wirksam ist müssen laut Gesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die beachtliche Patientenverfügung

Wird eine der oben genannten Voraussetzungen, die eine verbindliche Patientenverfügung erfordert, nicht erfüllt, ist sie dennoch beachtlich. Beachtlichkeit bedeutet zuerst einmal, dass keine Verbindlichkeit gegeben ist, allerdings muss sie in die Entscheidung über die Behandlungsmethode einfließen und im Falle einer Nichtentsprechung der beachtlichen Verfügung ist dies auch zu begründen.

Im Zentrum steht dabei die Ermittlung des Willens des Schwerkranken bzw Schwerverletzten. Je näher die abgegebene Verfügung den Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung kommt, desto höher wird der Bedeutungsgehalt.

Insbesondere zu berücksichtigen ist:

Wann ist eine Patientenverfügung unwirksam?

Unwirksam ist eine Patientenverfügung jedenfalls dann,

Vorsorgevollmacht

Neben der Patientenverfügung besteht seit einiger Zeit noch die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Für den Fall, dass er in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, hat jeder die Möglichkeit, einer Person oder auch mehreren Personen, zu der er besonderes Vertrauen hat, vorsorglich eine Vollmacht zu erteilen. Diese so genannte Vorsorgevollmacht tritt erst beim späteren Verlust der Handlungsfähigkeit in Kraft. Es wird  somit der Person des Vertrauens bereits im Vorhinein für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine Vollmacht für bestimmte Angelegenheiten erteilt.

Dies kann natürlich auch die Vertretung in medizinischen Belangen mitumfassen, wobei in diesem Fall eine qualifizierte Vorsorgevollmacht vorliegt, die ihrerseits ausschließlich vor Rechtsanwälten etc. abgelegt werden kann und die Bezeichnung der genauen Angelegenheiten zu beinhalten hat.

Es gibt dabei einige Formvorschriften für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu beachten. So ist diese

Vollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) von einem Rechtsanwalt oder einem Notar registriert werden.

Eine Abklärung, welche Variante für Ihre persönliche Situation adäquat ist, kann vertrauensvoll und kompetent bei einem Rechtsanwalt für Medizinrecht abgeklärt werden.

 

Bild: ©Shutterstock

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