Einem verstorbenen Menschen dürfen in Österreich Organe entnommen werden, wenn er nicht zu Lebzeiten seinen ausdrücklichen Widerspruch erklärt hat (Widerspruchslösung). In Österreich gilt daher grundsätzlich eine andere Regelung als in Deutschland, wo der Verstorbene zu Lebzeiten seine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben muss (Zustimmungslösung).
Die Entnahme darf nur durchgeführt werden, wenn ein Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat (Hirntod). Es darf sich dabei nicht um denselben Arzt handeln, der die Entnahme der Organe vornimmt – hier sollen keine Interessenkonflikte entstehen, sondern er soll unabhängig entscheiden können.
Die Anzahl der Organe, die entnommen werden dürfen, ist nicht beschränkt. Das Organtransplantationsgesetz (OTPG) bestimmt aber, dass nicht derart viele Organe entnommen werden dürfen, dass es zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen würde.
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihnen nach Ihrem Tod Organe entnommen werden, empfiehlt es sich, Ihren Widerspruch in das elektronische Widerspruchsregister (hier finden Sie den Link), das von der Gesundheit Österreich GmbH geführt wird, einzutragen. Damit ist Ihr Widerspruch dokumentiert und Sie können sicher gehen, dass Ihnen keine Organe entnommen werden. Jeder Arzt bzw. das Krankenhauspersonal ist vor der Vornahme einer Transplantation verpflichtet, in dem Register abzufragen, ob ein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt oder nicht. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen, wenn Sie es sich anders überlegt haben.
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Die Antwort lautet Nein. Eine Widerspruchserklärung kann für entfernte oder nahe Angehörige nicht abgegeben werden. Ist ein Angehöriger verstorben, können Sie daher auch nicht verhindern, dass Organe entnommen werden, wenn kein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt. Dies gilt übrigens auch für Kinder. In der Regel findet aber dennoch ein klärendes Gespräch mit den Angehörigen statt.
Erste Voraussetzung für eine Lebendspende ist, dass Sie älter als 18 Jahre sind. Zweite Voraussetzung ist, dass Ihnen keine Organe entnommen werden dürfen, wenn dadurch ein ernstes Risiko für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit entsteht. Lebenswichtige Organe dürfen daher nicht entnommen werden.
Dritte Voraussetzung ist, dass Sie über die über die geplante Entnahme, deren Zweck und die damit verbundenen Risiken und Folgen durch einen Arzt umfassend aufgeklärt wurden und der Transplantation freiwillig zugestimmt haben. Die Einwilligung des Spenders in die Organtransplantation muss schriftlich festgehalten und von diesem unterschrieben sein – die Einwilligung kann aber jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
Im Rahmen der Aufklärung ist der Spender insbesondere über folgende Aspekte zu informieren:
eventuell notwendige weitere Untersuchungen nach der Entnahme,
die durchzuführenden analytischen Tests und Folgen anomaler Befunde,
den therapeutischen Zweck des entnommenen Organs,
den potentiellen Nutzen für den Empfänger,
die zu erwartenden Erfolgsaussichten,
über Maßnahmen zum Schutz des Spenders und seiner Daten,
sowie über bestehende Verschwiegenheitspflichten.
Der Spender ist auch auf die Notwendigkeit von regelmäßigen medizinischer Nachkontrollen hinzuweisen. Die Aufklärung durch den Arzt muss schriftlich und mündlich erfolgen.
Ein besonders wichtiger Punkt ist, dass Organe nur unentgeltlich gespendet werden dürfen. Eine Veräußerung oder gar Organhandel sind streng verboten. Auch die Gewährung jedes sonstigen Vorteils ist unzulässig - entsprechende Rechtsgeschäfte sind daher nichtig. Wer gegen dieses Verbot verstößt, riskiert eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 36.340.
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Allerdings kann dem Spender eine angemessene Entschädigung für einen eventuell entstandenen Verdienstentgang oder andere Ausgaben, die durch die Spende verursacht worden sind, zuerkannt werden. Tritt beim Spender ein Schaden in Folge der Organspende ein, ist die Gewährung von Schadenersatz ebenfalls nicht vom Gewinnverbot umfasst.
Eine Organtransplantation wird wie eine normale Heilbehandlung angesehen und daher die Kosten von der Krankenversicherung des Empfängers übernommen. Auch die Kosten für Voruntersuchungen und Transplantation beim Spender werden durch die Krankenkasse des Spenders übernommen. Im Ergebnis fallen daher weder für den Spender noch für den Empfänger für die Organtransplantation irgendwelche Kosten an.
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