Der Österreichische Rundfunk und die GIS Gebühren Info Service GmbH haben seit dem Jahr 1998 eine Kooperationsvereinbarung, der es der GIS erlaubt, jene Gebühren, die nach dem Rundfunkgebührengesetz anfallen, einzubringen. Die GIS gehört zu 50% dem ORF und zu 50% dem Bund. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Rundfunkgebühren von zahlreichen Haushalten nicht abgeführt. Dieser Auftrag an die GIS wurde im § 4 Rundfunkgebührengesetz festgehalten. Auch über Anträge auf Gebührenbefreiung entscheidet seitdem die GIS. Die Höhe der Rundfunkgebühr beträgt zwischen EUR 19,78 und EUR 25,18 pro Monat.
Wer ein gebührenauslösendes Gerät betreibt, muss diesbezüglich eine Meldung (1.Variante) erstatten. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf Anfrage mitzuteilen (2. Variante), ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Wer diese Meldung nicht oder unrichtig abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert, riskiert eine Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von EUR 2.180. Gleiches gilt, wenn eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird oder unrichtig abgegeben wird.
Folgende Verhaltensweisen ziehen keine Strafbarkeit nach sich:
Die Nichtbeantwortung sowie Verweigerung der Beantwortung einer Anfrage (bis zur Mahnung)
Die Verweigerung des Zutritts von GIS-Mitarbeitern
Ebenso besteht keine Strafbarkeit, wenn wahrheitsgemäß das Vorhandensein einer Empfangseinrichtung bestätigt wird, allerdings die Bezahlung der Gebühr verweigert wird. Letztlich droht in diesem Fall zwar der Einsatz von Inkassobüros, allerdings keine Verwaltungsstrafe.
Die GIS kann bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die GIS-Gebühren hinterzogen werden, die Bezirksverwaltungsbehörde verständigen, welche ihrerseits wieder den Inhaber oder Mieter zur (schriftlichen) Stellungnahme auffordern kann. Erst wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Stellungnahme des vermeintlichen Gebührenschuldners falsch ist (oder in der Stellungnahme Rundfunkgeräte zugegeben werden), kann mit Gerichtsbeschluss der Zutritt erzwungen werden.
In der Praxis wurde in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit allerdings kaum Gebrauch gemacht, da gerade im Hinblick auf einzelne Wohnungen und in Betracht der geringen Anzahl derartiger Fälle ein zu hoher Aufwand betrieben werden müsste. Ohne einen entsprechenden Durchsuchungsbefehl ist auch ein Polizeiorgan nicht zum Eintritt ermächtigt. Liegt jedoch ein solcher Befehl vor, droht bei Hinderung des Zutritts eine Strafe gem § 269 StGB wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt.
Die gesetzliche Grundlage, die zur Erteilung eines Durchsuchungsbefehls notwendig ist, findet sich in § 6 Abs 5 RundfunkGebG in Verbindung mit § 83 Abs 5,6 TKG (1997!). Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe unrichtig ist oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen; sie kann eigenmächtig nicht handeln. Dazu ist auch noch ein Verdachtsmoment nachzuweisen – etwa wenn während des Besuches durch den GIS- Vertreter hörbar eine wiedererkennbare ORF-Sendung läuft oder ein Fernseher sichtbar ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Hausdurchsuchung dürfte folglich schwindend gering sein.
Pflegegeldbezieher
Bezieher von AMS-Beihilfen
Arbeitslosengeld beziehende Personen
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
Bezieher von Geldern aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit (zB Sozialhilfe)
Blindenheime, Blindenvereine
Pflegeheime
Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen und entsprechende Vereine
Eine Befreiung, die im übrigen nicht automatisch eintritt, sondern beantragt werden muss, ist aber dann jedenfalls unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den Richtsatz für die Ausgleichszulage um mehr als 12% übersteigt.
Arbeitslose Personen sind ebenfalls nur befreit, wenn diese Arbeitslosengeld beziehen, andere nicht. Für alleinstehende Personen bedeutet dies, dass bei Einkünften über € 976,99 (€ 872,31 + 12%) jedenfalls Gebührenpflicht besteht (Stand 2015). Sofern ein gemeinsamer Haushalt mit einem Ehepartner besteht, ist der Betrag von € 1.464,84 (€ 1.307,89 + 12%) die Obergrenze. Wer diese Verdienstgrenzen überschreitet, zahlt – die Befreiungen greifen nicht.
2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der bloße Zugang zum Internet nicht ausreichend ist, um die GIS-Gebührenpflicht zu begründen. Im konkreten Fall wurde dies anhand eines Laptops beurteilt, wobei es keinen offensichtlichen Grund gibt, weshalb dies für Standrechner nicht gelten sollte. Eine endgültige Entscheidung ist noch ausständig, da Revision an den Verwaltungsgerichtshof (letzte Instanz) erhoben wurde. Bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils wird die GIS daher voraussichtlich weiterhin auch bei bloßen Internetanschlüssen Gebühren einheben.
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