Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil (C-573/13) die Rechte von Konsumenten bei der Online-Buchung von Flugtickets deutlich gestärkt. Der EuGH urteilte, dass Fluglinien bei Flügen von einem europäischen Flughafen von Anfang an der Endpreis des Tickets anzeigen müssen. Der angezeigte Preis muss daher den Netto-Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren, Treibstoffzuschlag und andere Abgaben enthalten. Dies gilt auch für alternative Verbindungen, die dem Kunden angezeigt werden.
Zusatzleistungen, wie Gepäck, Sitzplatzwahl oder Versicherungen, müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen nur bei ausdrücklicher Auswahl des Kunden hinzugerechnet werden. Die allseits bekannte Praxis, insbesondere von Billigfluglinien, Zusatzleistungen einfach automatisch hinzuzurechnen, sind nicht erlaubt.
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