Die Klägerin besuchte eine Freizeitsportanlage, in der mehrere Extremsportarten angeboten werden. Im gesamten Freizeitpark wurde mit Warnschildern auf die Gefährlichkeit hingewiesen und Besucher zum tragen bestimmter Schutzkleidung aufgefordert. Die Klägerin verletzte sich beim sogenannten „Blobbing“. Dabei springt eine Person (der „Jumper“) auf ein großes Luftkissen und schleudert eine andere bereits auf dem Luftkissen liegende Person ins Wasser (der „Blobber“).
Im Aufgangsbereich der Blobbinganlage, die erst ab 12 Jahren freigegeben war, und nochmal vor dem Absprungbereich, waren Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit des Blobbings und die Gefahr schwerer Verletzungen hinwiesen. Das Blobbing war bei allen Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen verboten und Besucher wurden aufgefordert, vorsichtig zu sein, sich nicht zu überschätzen und unbedingt vorher den Bademeister zu fragen. Körperhaltungen, die vermieden werden sollten, wurden nicht nur auf den Schildern beschrieben, sondern auch in Piktogrammen dargestellt.
Die Besucherin verletzte sich beim Aufprall auf dem Luftkissen, wobei als Verletzungsursache eine ungünstige Körperhaltung beim Aufprall festgestellt wurde. Die Besucherin verklagte den Betreiber der Freizeitanlage auf Schmerzengeld.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach der Klägerin keinen Schadenersatz zu. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit schwerer Verletzungen wird „für jedermann deutlich vor der Gefahr des möglichen Eintritts einer solchen Verletzung bei Ausübung des Blobbing gewarnt“. Die von der Klägerin geforderte Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars mit Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen überspanne dagegen den Sorgfaltsmaßstab, so der OGH.
Im Ergebnis gilt: Wer an einer solchen gefährlichen Freestylesportart teilnimmt, handelt auf eigene Gefahr. Keine Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn über die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen aufgeklärt wurde.
OGH | 1 Ob 156/17y | 25.10.2017
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