Die BKS Bank wurde vom VKI auf Unterlassung geklagt, weil die in Kreditverträgen mit variablen Zinsen verwendete Zinsgleitklausel intransparent sei. Der in den Verträgen vereinbarte Indikator aus Euribor + vereinbartem Aufschlag + Liquiditätspufferkosten sei unnötig kompliziert und für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Diese treffe insbesondere auf die Berechnung der Liquiditätspufferkosten zu. Auf der Website der österreichischen Nationalbank – auf die die Kreditklausel verlinkt – finde sich ein der Berechnung zugrunde gelegter Parameter nicht und müsse daher vom Verbraucher selbst errechnet werden.
Der OGH bestätigte die Ansicht des VKI und die klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Allgemein geläufige Referenzwerte wie bspw. der EURIBOR sind grundsätzlich zulässig, wenn sie sich nicht gegenseitig ausschließen. Ist aber dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher keinesfalls klar, was unter einem bestimmten Parameter zu verstehen ist, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des Verbraucherrechts.
Im Ergebnis war daher die Klausel der BKS Bank unzulässig, weil es eines nicht bloß geringfügigen Aufwands zum Auffinden der Grundlagen der darin genannten Parameter bedarf. Kreditnehmern, die von der Klausel betroffen sind, können laut VKI zu viel bezahlte Zinsen von der Bank zurückfordern.
OGH 23.01.2018, 4 Ob 147/17x
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