Der Kläger und die beklagte Partei sind Grundstücksnachbarn und befinden sich in einem andauernden hefigen Nachbarschaftsstreit. Die beklagte Partei befestigte 4 permanent aufzeichnende Videokameras an ihrem Haus. Ziel der Videoaufzeichung war es, herauszufinden, wer Müll auf das Grundstück wirft. Dabei erfassten die Videokameras auch Teile des Nachbargrundstücks. Diese Abschnitte wurden jedoch verpixelt aufgezeichnet und nach 72 Stunden automatisch gelöscht. Dabei könnten die Kameras auch so montiert werden, dass sie nicht auf das Grundstück des Klägers gerichtet sind. Gegen diese Videoüberwachung klagte der Nachbar auf Unterlassung und Beseitigung der Kameras. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Unterlassungsklage ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem Kläger hingegen Recht. Die Ausrichtung der Kameras auf das Grundstück des Klägers ist von dessen Grundstück gut zu sehen und die Verpixelung ist für Außenstehende nicht erkennbar. Der Kläger muss daher davon ausgehen, dass er sich im Überwachungsbereich befindet und von den Aufzeichnungen erfasst ist. Wegen des Nachbarstreits besteht auch die Gefahr, dass die Überwachung jederzeit unbemerkt durch Aufhebung der Verpixelung auch auf die erfassten Bereiche des klägerischen Grundstücks erweitert werden könnte. Daher ist die Videoüberwachung ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.
OGH 21.03.2018,3 Ob 195/17y
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