OGH-Urteil: Mitverschulden einer Autolenkerin am Verkehrsunfall wegen Medikamenteneinfluss

Ein Autolenker, der Medikamente einnimmt, muss sich aktiv um Klarheit über seine Fahrtüchtigkeit bemühen. Finden sich in den Gebrauchsinformationen des Medikamentes Hinweise auf fehlende Fahrtüchtigkeit, muss ein Arzt oder ein Apotheker konsultiert werden. Werden keine weiteren Informationen eingeholt, kann ein Mitverschulden von einem Drittel am Verkehrsunfall festgestellt werden.

Eine Verkehrslenkerin (Klägerin), die seit vielen Jahren an Morbus Parkinson erkrankt ist, erlitt im Jahr 2013 einen Verkehrsunfall bei dem sie verschiedene Verletzungen erlitt. Durch eine Vorrangverletzung der Unfallgegnerin und den darauffolgenden streifenden Kontakt, erschrak die Klägerin derart, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und reaktionslos gegen einen Baum fuhr.

Ihre Fahrtauglichkeit war wegen der vielen Medikamente eingeschränkt. In der Situation nach dem Streifen durch die Unfallgegnerin war sie nicht mehr in der Lage, das beabsichtigte in tatsächliches Handeln umzusetzen. Den Beipackzettel mit den Nebenwirkungen der Medikamente hatte sie nicht gelesen. Durch Ärzte wurde sie über eine mögliche Fahruntüchtigkeit nicht aufgeklärt.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben der Klägerin Recht und sprachen Ihr drei Viertel des Schadens zu.

Aktive Erkundigungspflicht des Fahrzeuglenkers

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass eine potenzielle Fahrzeuglenkerin, die Medikamente einnimmt, eine aktive Erkundigungspflicht über ihre Fahrtüchtigkeit trifft. Wenn der Beipackzettel zu einem Medikament Hinweise auf eine mögliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit enthält, muss sich die Lenkerin beim Arzt oder beim Apotheker informieren. Im Ausgangsfall hatte die Klägerin weder den Beipackzettel gelesen, noch hatte sie ihre Ärztin um Informationen gebeten.

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Mitverschulden von einem Drittel

Das Erstgericht hatte festgestellt, dass die Ärztin der Klägerin allerdings Fahrtauglichkeit attestiert hatte. In diesem Fall ist die Unterlassung der Erkundigung für die Unkenntnis der Klägerin nicht kausal gewesen. Ein der Klägerin allenfalls anzulastendes Mitverschulden wäre mit einem Drittel (statt des zugestandenen Viertels) zu bewerten.

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