Im Ausgangsfall hatte eine Anlegerin sich vom Anlageberater einer Bank zu „Holland Fonds“ beraten lassen und dafür einen Ausgabeaufschlag (Agio) von 3,5% gezahlt. Dass der Anlageberater gleichzeitig eine Vertriebsprovision von 3,5% vom Emittenten erhielt, verschwieg er gegenüber der Anlegerin. Als es zu Verlusten kam und bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlt werden sollten, klagte die Anlegerin den Anlageberater bzw. die Bank auf Schadenersatz. Hätte sie gewusst, dass der Anlageberater neben der eigenen Provision zusätzlich auch noch eine Vertriebsprovision erhält, hätte sie die Beteiligungen nicht gekauft.
Die Anlegerin klagte auf Rückzahlung der von ihr investierten Beträge gegen Rückübertragung der Rechte an den „Holland Fonds“ sowie auf Feststellung, dass die Bank für alle zukünftigen Schäden der Klägerin – z.B. für allfällige weitere Rückzahlungspflichten – haftet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klägerin teilweise Recht. Ein Anlageberater muss den Anleger auf Vertriebsprovisionen von dritter Seite hinweisen, wenn der Anleger nicht mit weiteren Provisionen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenskollision rechnen musste. Da die Anlegerin im konkreten Fall bereits eine Provision von 3,5% gezahlt hatte, musste sie nicht mehr damit rechnen, dass zusätzliche Zahlungen von anderer Seite für die Vermittlung anfallen. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Anlageberater nicht nachweisen kann, dass im konkreten Fall kein Interessenskonflikt vorlag. Diese Frage muss von den Gerichten noch geprüft werden.
Schließlich wies der OGH auch auf die Verantwortung des Anlegers hin und sprach ein Mitverschulden der Anlegerin am Verlust aus. Sie habe es als wirtschaftlich erfahrene Anlegerin unterlassen, die Risikohinweise zu lesen und habe damit selbst zum unerwünschten Erwerb der Beteiligungen beigetragen. Daher wurde die Hälfte des Klagsbegehrens der Klägerin abgewiesen.
OGH 27.04.2017, 2 Ob 99/16x
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