OGH: Unterhaltspflicht & Anspannungsgrundsatz bei Scheitern des Erststudiums

Wird ein Studium ernsthaft und zielstrebig vom Unterhaltsverpflichteten betrieben, so muss er sich nicht auf das hypothetische von ihm erzielbare Erwerbseinkommen „anspannen“ lassen. Ist der Abschluss des Studiums nicht erfolgreich und wird ein zweites Studium angestrebt, darf dies nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen.

Ein Kind verlangte von seinem einkommens- und vermögenslosen Vater, der noch studierte, Unterhalt. Als Grundlage für die Unterhaltshöhe wurde das hypothetische monatlich erzielbare Einkommen des Vaters herangezogen. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Anspannungsgrundsatz“. Dem Unterhaltsbegehren liegt also jenes Einkommen zu Grunde, das der Vater erzielen würde, wenn er sich anstrengt, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Vater des Kindes gab an, er betreibe sein derzeitiges Studium – nach dem Scheitern des Erststudiums (Exmatrikulation aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung) – zielstrebig und erfolgreich. Der Anspannungsgrundsatz könne daher nicht zur Anwendung gelangen.

Das Erst- und Zweitgericht verneinte die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes im vorliegenden Fall, weil der Vater die Gründe des Scheiterns des Erststudiums nachvollziehbar dargelegt hätte und in seinem zweiten Studium, bei einem Notendurchschnitt von 2,8, erhebliche Fortschritte gemacht habe. 

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich den Vorinstanzen nicht an und hob deren Beschlüsse auf. Der OGH sprach aus, dass ein Unterhaltspflichtiger, der bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, zwar grundsätzlich bis zu dessen Abschluss nicht anzuspannen ist, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert. Ein pflichtbewusster Vater muss aber spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem er in diesem Studium endgültig scheitert, sich jedenfalls unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, statt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen.

OGH 21.03.2018, 3 Ob 47/18k 

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