Im Anlassfall wollte ein Konsument seine Wohnung verkaufen und rief eine Immobilienmaklerin an. Diese kam in die Wohnung des Konsumenten, der Immobilienmaklervertrag wurde am Arbeitsort des Verkäufers abgeschlossen. Der Verbraucher wünschte ein sofortiges Tätigwerden der Immobilienmaklerin, was im Vertrag auch vermerkt wurde. Darin wurde festgehalten, dass der Verbraucher eine vorzeitige Vertragserfüllung wünscht und zur Kenntnis nimmt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung das Rücktrittsrecht vom Vertrag verliert. Vereinbart wurde eine Provision von 3% vom Verkaufspreis.
Die Immobilienmaklerin fand sehr schnell einen Käufer. Nachdem der Kaufpreis an den Verbraucher bezahlt wurde, verlangte die Maklerin die vereinbarte Provision. Daraufhin erklärte der Verkäufer innerhalb der 14-tägigen Frist vom Immobilienmaklervertrag zurückzutreten.
Im darauffolgenden Gerichtsverfahren gab der Konsument an, die Frist für den Rücktritt sei noch offen, weil die Immobilienmaklerin ihm nicht alle im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vorgesehen Informationen erteilt hätte, z.B. keine Informationen über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Urteile des Erst- und Berufungsgerichts und wies die Argumentation des Konsumenten zurück. Zweck der Ausnahmeregel ist es, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde. Nur die in der Ausnahmevorschrift selbst genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Verbraucher nicht mehr zurücktreten kann. Diese Voraussetzungen waren im gegenständlichen Verfahren erfüllt. Insbesondere dadurch, dass das Kästchen mit dem Rücktrittsverzicht und dem Wunsch nach vorzeitiger Vertragserfüllung angekreuzt wurde. Nicht entscheidend ist, ob der Verbraucher das Kästchen selbst ankreuzt oder der Makler dies im Einverständnis mit dem Verbraucher vornimmt.
OGH 29.11.2011, 8 Ob 122/17z
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