Eine Versicherungsnehmerin klagte ihre Versicherung, weil diese den durch einen Wohnungsbrand entstandenen Schaden nicht vollständig ersetzen wollte. Die Klägerin war von der ursprünglich versicherten Wohnung in eine größere Wohnung umgezogen und hatte die Versicherung darüber nicht informiert. Die Versicherung ersetzte den durch den Wohnungsbrand entstandenen Schaden nur aliquot im Verhältnis der Wohnnutzfläche der alten in der Polizze genannten Wohnung zur Wohnnutzfläche der neuen Wohnung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klägerin recht und führte aus:
Die maßgebliche Bestimmung der ABH (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung) ist dahin auszulegen, dass Versicherungsschutz nach einem Wohnungswechsel auch für die neue Wohnung dann besteht, wenn der Vertrag nicht mit Wirkung vor Beginn des Umzugs gekündigt wurde.
OGH 05.07.2017, 7 Ob 1/17y
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